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kontradiktorische Verhandlung sofort zu urtheileu. Dazukommt eine weitere Erwägung. Die sofort der Verhand-lung folgende Urtheilsberathung erzeugt eine wahre Ka-lamität für den Anwaltsstand durch die nothwendig wer-dende Verzögerung der folgenden Verhandlungen. Fühltdas aber das Gericht und sucht es dem abzuhelfen, dannwird es entweder zu einer überstürzten Berathung ge-drängt oder es setzt dieselbe an den Schluss der Tages-ordnung. In diesem Falle unterliegt es der Gefahr einesUebersehens entscheidender Momente in erhöhtem Maasse;denn dann droht die Vermischung einer und der anderenSache; auch macht sich die nach langer Sitzung leichtbegreifliche Ermüdung und das Drängen zum Schlüssegeltend. — Endlich gebe ich zu bedenken, dass ja diesofortige Publikation in kontradiktorischen Fällen denParteien schlechterdings nichts nützt. Denn sie könnenmit dem Urtheil erst etwas anfangen, wenn es aus-gefertigt vorliegt. Und auf die Abfassung und Aus-fertigung müssen sie nach der Verkündung genau so langewarten, als wenn dieselbe ausgesetzt Avird. — Es scheintdenn auch, dass diese Erkenntniss sich mehr und mehrin Deutschland die Bahn bricht und man sich gewöhnt,durchgängig in kontradiktorischen Fällen von der Freiheitder CPO. § 281 Gebrauch zu machen.
Ist dem so, dann bleiben für die Urtheilsberathungverschiedene Wege offen. Es erscheint jetzt unbedenk-lich, nach der Sitzung sofort in eine Berathung undBeschlussfassung einzutreten, welche als eine provisorischefür den Urtheilsentwurf die Weisung giebt. Man wird
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