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einen genügenden Schutz nicht gewährt. Und kann überhaupt ein Gesetz den Missbrauch ausschliessen? Hat nichtje und je sich, zumal im einzelnrichterlichen Verfahren,zu ihm reichliche Gelegenheit geboten? Ich berühre da-mit einen Punkt, auf den noch zurückzukommen sein wird.
Besonders scharf tadelt B. das Institut des Gerichts-vollziehers, „dieses echten Sprösslings französischejjj^We-sens“; hier sei die Partei dem Missbrauch, der Gewalthalbgebildeter Menschen preisgegeben. „Es war der grössteFehler, Menschen mit halber Bildung selbstständig gegenGebührenbezug mit Funktionen der Justiz zu betrauen,welche nicht minder, wie die richterliche Thätigkeit vomStandpunkte objektiven Hechts geübt werden sollen“(S. 357). Die Zustellungsgrundsätze werden zum Belegherangezogen. — Nicht die CPO. oder das GVG., sonderndie Justizverwaltung des einzelnen Staates hat dafür zusorgen, dass die Gerichtsvollzieher die für ihr Geschäfterforderliche Bildung besitzen und ihnen zugleich dieAuskönunlichkeit der Stellung gewährt ist, welche sievor gefährlichen Versuchungen bewahrt 8 ). Die Aufgaben,welche man ihnen gestellt hat, erreichen lange nicht diedes französischen Huissier und erfordern keineswegs, wieB. zu meinen scheint, tiefere juristische Bildung oder gar
8) Der preussische Justizminister Dr. Friedberg konstatirtin seinem am 31. Januar 1882 Rr. Majestät dem Kaiser und Königerstatteten Bericht über den Stand der Justizverwaltung und Rechts-pflege, dass zwar die Gerichtsvollzieher nicht durchgängig solchenVersuchungen widerstanden hätten, dass aber die Hoffnung auf dasSchwinden der Missstände und die gedeihliche Entwickelung dieserneuen Beamten-Kategorie begründet sei.