gedanken nach nicht seine „Erfindungen“, sondern alt-französisch, und nach weit verbreitetem Urtheil dort, woman sie in Deutschland eingeführt hatte, wohl bewährterfunden und von den verschiedenen Gesetzgebungskoni-missionen (des deutschen, des norddeutschen Bundes, desReichs), an welchen Praktiker anerkannter Bedeutung tkeil-nahmen, gebilligt worden.
Aber jene Institutionen verdienen den auf sie ge-häuften Tadel keineswegs. Die generelle Behauptung desdie CPO. durchdringenden kaptiösen Charakters entziehtsich, sofern er nicht in den unten zu besprechenden Haupt-gegenständen der Bährschen Kritik substantiirt wird, derNachprüfung 0 ). Die gefährliche Steigerung der ifacht-
6) Wenn die CPO. von der Androhung der Versäumnissfolgenin der Ladung absieht, so hat das etwas kaptiöses. Aber war nichtdas gemeinrechtliche Prozesssystem mit seiner Eventualmaximetrotz solcher Androhungen noch kaptiöser? Und darf man nicht mitRecht erwarten, dass auch ohne die Androhung die Ladung mitrichterlicher Terminsanberaumung als ernster Akt behandelt undgeachtet werde? Ist die Partei nicht in Ermangelung eigener Ein-sicht immer auf den Rath des Anwalts angewiesen? Giebt end-lich nicht die CPO. mit ihrem Einspruchssystem ein dem gemeinenProzess ganz unbekanntes, machtvolles Schutzmittel in die Hand derPartei? — Vgl. auch Vierhaus in der Zeitschrift für deutschenCivilprozess her. v. H. Busch, Bd. II., Berlin 1880, S. 142 ff. unddie Motive für CPO. § 209 (202), über deren doktrinäre Begrün-dung des Satzes der CPO § 209 man verschieden denken kann,deren historische Unterlage in den CPOn von Hannover, Bayern,Württemberg, Oldenburg aber hinlänglich stark war. •—■ Eiirdas gesetzgeberische „Wohlwollen“ gegenüber der Partei sprichtu. a. die Art, wie ihr der Gerichtsschreiber zum Beirath und zurUnterstützung verpflichtet wird: vgl. meine Vorträge über die Reichs-civilprozessordnung, Bonn 1879, S. 66 ff.