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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
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An anderer Stelle habe ich die Vorgeschichte derCPO. dargestellt 5 6 ) und, wie ich glaube, die Richtigkeitdieser Behauptungen erwiesen; wenn sie überhaupt desBeweises bedürfen. Was also soll uns die Unzulänglich-keit des Dr. Leonliardt beweisen?

Aber B. ist auch nicht ganz gerecht gegen ihn. Ersagt (S. 357), dass durch die ganze CPO., wie sie ausLeonhardts Händen hervorgegangen, ein Zug hindurch-gehe, welcher zu dem Gedanken verleiten könne, als obes die Gesetzgebung für ihre Aufgabe gehalten habe,denen, welche Prozesse führen wollen, das Leben nichtso leicht zu machen und ihnen durch allerhand offengehaltene Fährnisse zu Gemüthe zu führen, dass dasProzessiren kein Scherz sei. Dahin sollen auch, wenigstensdem Erfolge nach, zielen die grosse Machtfülle, mit wel-cher man das Justizpersonal ausgestattet habe (die desAnwalts, des Richters, des Gerichtsvollziehers), die „un-glückliche Erfindung von der Reinhaltung des richterlichenAmtes“, der Prozessbetrieb der Parteien, das komplicirteZustellungswesen.

Wäre wirklich das Gesetz in allen diesen Be-ziehungen so tadelnswerth, wie B. meint, so wäre dochDr. Leonhardt — zu dessen Streben das „Wohlwollen“der altpreussischen Gesetzgebung in Gegensatz gestelltwird (S. 358) ■— dafür nicht streng zur Rechenschaft zuziehen; denn alle jene Einrichtungen sind ihrem Grund-

5) Vgl. mein Handbuch des deutschen Civilprozessreehts,

Bd. I. Leipzig 1885, S. 129—155.