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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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— hat einen selbstständigen hohen sittlichen und prak-tischen Werth. Erst durch sie wird die Herrschaft überden Gesetzesinhalt gewonnen, dieser zur sicheren und■lieben Uebung, „in succum et sanguinem “ aufgenommen.Erst durch sie lernt das Leben die verständnisvolle An-passung an den Gesetzesgedanken und schleifen sichEcken und Härten ab, welche die anfänglich ängstlicheund unfreie Handhabung des Gesetzes uns unangenehmempfinden lässt. So findet man sich auch mit Manchemab, was a priori tadelnswertli, vielleicht dem unbegreiflichscheint, welcher als Fremder dieses ungewohnte Rechtkennen lernt. Und das gilt in ganz besonderem Maassevon einem Prozessgesetz , dessen Aufgabe es ist, den Laufdes Rechtsgangs im Gericht und jede Handlung desselbenzu bestimmen.

Noch ist die CPO. des Reichs erst wenige Jahre inGeltung. Jeder, der den 1. Oktober 1879 in der Praxiserlebte, wird sich der Zaghaftigkeit erinnern, mit welcherman tastend den neuen Rechtsweg betrat. Noch sindwir von einer vollen Sicherheit der Bewegung auf ihmweit entfernt; noch fehlt eine durchgebildete Theorie undeine feste Praxis; noch werden häufig genug selbst tüch-tige und von Anbeginn in der neuen Civilreclitspflegeviel beschäftigte Richter und Anwälte über Dinge zweifel-haft sein, welche eine eingelebte Rechtspflege gewohn-heitsmässig spielend erledigt. Noch sind hohe und höchsteGerichte vorwiegend mit Richtern besetzt, welche nichtGelegenheit gehabt haben, selbst das Gesetz in erster In-stanz anzuwenden und denen daher der wünschenswerthe