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2 (1895) 1847 - 1879
Entstehung
Seite
309
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ihr den Charakter des Zolles gäbe und als eine Umgehung der eingegangeuenVerträge sich darstellen müßte.

Es wird sich daher empfehlen, aus die frühere Zollgesetzgebung, wie siebis 1. Juli 1865 bestand, zurückzugreifen und für alle Artikel, welche mit einemspeziellen Zolle nicht belegt sind, einen allgemeinen Eingangszoll etwa im Betragevon Mark 0,25 sestzusetzen. Derselbe betrug bis 1865 1,5 Mark per Centner,es war aber davon eine größere Anzahl von minderwertigen Artikeln aus-genommen. Aus Massengüter, welche im Verhältnisse des Gewichtes besondersminderwertig sind, mußte diese Abgabe nach höher gegriffenen Gewichtseinheiten(Wagenladungen, Lasten u. s. w.), also verhältnißmäßig niedriger bemessenwerden. Zu diesen wären zu zählen beispielsweise Erze, Erden, Holz,Steinkohle, Dünger. Dieser allgemeine Eingangszoll würde die Kontrolegebührfür die Einfuhr unnötig machen und diese könnte dann für die Ausfuhr sehrgering, etwa aus 5 oder höchstens 10 Pfennig bemessen und vielleicht mit derEingangsgebühr der niedriger zu belegenden Massengüter in Übereinstimmunggebracht werden.

Indem man den allgemeinen Eingangszoll auf 0,25 Mark festsetzte,könnte man denselben ans Salz und Getreide anwenden und würde dadurch dieEinwendungen abschwächen, welche eine Belegung dieser beiden Artikel mit einemspeziellen Zolle hervorriefe. Derjenige für Getreide unter Zugrundelegungder Einfuhr des letzten Trienninms betrüge rund 10 Millionen Mark und gäbedem inländischen Produkte bei einem Tarife von 1 Pfennig per Centner undEisenbahnmeile einen Vorsprung vor dem ausländischen von 25 Meilen. Eswird an solchen nicht fehlen, welche in der Belegung des Getreides mit einernoch so kleinen Abgabe eine Verletzung der Gesetze der Humanität und desGrundsatzes finden werden, daß man die Nahrung nicht verteuern dürfe. DieVorgänge der Schweiz, Frankreichs, Englands, welches eine Kontrolegebührerhebt, zeigen, daß andere Staaten hierüber anders denken, und gewiß wirdjeder, welcher nur einigermaßen mit dem Gange des Getreidehandels und derFluktuationen der Getreidepreise und der dieselben beeinflussenden Verhältnissebekannt ist, darüber unzweifelhaft sein, daß eine solche Abgabe keinerlei fühlbarenEinfluß auf die Preise der Nahrungsmittel üben wird.

Den voraussichtlichen Ertrag der allgemeinen Eingangsabgabe und einerAnsg angskontrolegebühr auch nur annähernd zu berechnen, ist mir ohne großenZeitaufwand nicht möglich; derselbe ist jedoch aus den amtlichen Notizenzu berechnen. Im französischen Budget erscheint für das analogeäroit äoLtatistigno" ein Satz von 5 142000 Frcs.

Bei Festsetzung der speziellen Zölle ist zu unterscheiden zwischen solchenArtikeln, welche den Gegenstand industrieller Verarbeitung bilden, und solchen,welche zum unmittelbaren Verbrauche dienen.

Bei jenen wird es die Aufgabe sein, nach genauer, mit technischer Sachkundevorgenommener Vergleichung der Produktions-Bedingungen des Auslandes, undzwar namentlich seiner Zolltarife mit denjenigen Deutschlands, die Zölle so zu