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2 (1895) 1847 - 1879
Entstehung
Seite
308
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3(>8 Die erste Session der IV. Legislatur-Periode des Reichstags

Es wäre auch der Modus denkbar, daß weder Rückvergütung noch Nbergangs-steuer erhoben, sondern die sich ergebende Differenz gegenseitig abgerechnet würde.

Was den Branntwein betrifft, so wäre natürlich eine einheitliche Be-steuerung desselben in ganz Deutschland sehr erwünscht. Hierfür scheint jedochder Augenblick noch nicht gegeben.

Parallel hiermit würde eine Ausschanksteuer laufen können, welche inForm einer jährlich zu bezahlenden, nach bestimmten Kriterien des Ertrages zugraduierenden Schankkonzessionsgebühr zu erheben wäre. Ich schlage vor, dieseGebühr von sämtlichen Schankwirtschaften zu erheben und die Graduierungje nach dem Vorherrschen des Branntweinvertriebes zum Nachteile des letzterenzu steigern Wenn man die Schankgebühr ans alle Schankwirtschaften, somitans alle Getränke ausdehnte, so würde eine durchschnittliche Abgabe von 60 Markeine Einnahme von rund 21 Millionen ergeben.

Es läge in einer solchen Abgabe überdies ein sehr erwünschtes Mittelgegen die Vermehrung der Schankwirtschaft.

Der Zuckers.

Eine Erhöhung der Salzsteuer kann wohl nicht ins Auge gefaßt werden^).

Die inneren Verkehrsstenern für das Reich in Anspruch zu nehmen,hätte das prinzipielle Bedenken, daß dadurch das ohnehin zu sehr beschränkteBesteuerungsgebiet der Einzelstaaten noch mehr eingeengt würde. Bei Beachtungdieses. Bedenkens wird von dieser Einnahmequelle wenig zu erwarten sein, jeden-falls nicht so viel, mm die daran sich knüpfenden Störungen des Verkehrs unddie Aufstellung eines Kontroleapparates zu rechtfertigen. Ein solcher wirdimmer unangenehm empfunden und rechtfertigt sich nur durch hohe Staats-einnahmen.

Eine sehr erhebliche Einnahmequelle bilden die Zölle. In betreff derselbenwird sich zunächst fragen, ob es sich nicht empfiehlt, eine allgemeine niedrigeAbgabe von sämtlichen Gütern zu erheben. Diese Abgabe könnte entweder denCharakter eines Zolles oder einer Kontrolegebühr haben.

Die letztere hätte den finanziellen Vorteil, auch die transitierenden Güterund zwar doppelt zu treffen. Es ständen dem die bestehenden, noch einige Jahrelausenden Handelsverträge rechtlich nicht entgegen, während ein Zoll vom Transit-gute nach denselben unzulässig wäre. Der Nachteil dieses Vorgehens beständedarin, daß man durch eine sehr niedrige Kontrolegebühr nur wenig Einnahmen,und keinen entsprechenden Vorteil für das inländische Produkt erzielen, durcheine hohe Bemessung aber das letztere in betreff des Exportes schädigen würde,während eine ungleiche Bemessung der Kontrolegebühr beim Import und Export

Folgen statistische Nachweise über die Zahl der Wirtschaften in Württemberg und

Preußen.

2) Folgen heutzutage antiquierte Ausführungen über die Art seiner Besteuerung.

3) Folgen Bemerkungen über die Einführung eines Eingangszolles auf Salz zum Schutzeder inländischen Salzprodnttion.