1878
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Vor allem stellt sich der Tabak als eine reiche und mit Recht auszu-beutende Einnahmequelle dar, und es besteht über diese Frage ein ernstlicherWiderstreit der Meinungen nicht.
Dieser bezieht sich nur auf das Maß und die Art seiner Besteuerung undzwar namentlich daraus, ob sie erfolgen soll mittelst einer Fabrikatsteuer oderdurch das Monopol mit Regie durch das Reich.
Zu einer Vergleichung der für die eine oder andre Art der Besteuerungsprechenden Gründe liegt hier ein Anlaß nicht vor; eine nähere Untersuchungmuß ergeben, ob die Fabrikatsteuer in Deutschland überhaupt einführbar ist.
Sicher ist, daß das Monopol, richtig verwendet, bald nach seiner Einführungohne irgend empfindliche, vielleicht ohne jede Erhöhung der von der freien In-dustrie geforderten Tabakfabrikatpreise, 180 Millionen Mark eintragen kann.
Frankreich bezieht bei einem Tabakkonsum von ca. 650000 Centnern netto220 Millionen Mark.
Deutschland konsumirt jetzt 1697 622 Ctr. Wenn man dessen Verbrauch zu1500000 Ctrn. annimmt, so könnte man, um einen Reinertrag von 180 MillionenMark zu erzielen, den Regiegewinu auf ca. 10 Prozent des französischen redu-zieren, die Preise der Tabaksabrikate erniedrigen und die Versuchung zur Defrau-dation und zum Schmuggel vermindern.
Hierbei sind für Verzinsung und Amortisation der Abfindungssumme jährlich20 Millionen in Rechnung genommen.
Nächst dem Tabak dürften wohl die sp irituöseu Ge tränke die geeignetsteSteuerquelle bilden.
Der Wein und der Obstmost bilden in Württemberg, den Reichslandeu,in Baden und Hessen ein Besteuerungsobjekt, welches ersterem allein 3 MillionenMark einträgt; es könnte sich fragen, ob dasselbe nicht für das Reich zu ver-werten wäre; allein der Konsum dieser beiden Getränke ist hierfür doch wohlim Norden zu klein.
Das Bier, für Bayern und Württemberg eine sehr reiche Einnahmequelle,würde bei Annahme der in diesen beiden Staaten angenommenen Besteuerungs-weisen in deren Sätzen einen Mehrertrag von 25 Millionen abwerfen. DieErhebungsweise hat sich durch lange Erfahrung durchaus bewährt, und es empfiehltsich daher deren Einführung für die Braugemeinschast.
Da diese Steuer bei der Fabrikation erhoben wird und das Fabrikat selbstganz frei in den Verkehr tritt, so könnte bei gleicher Besteuerung der Ertrag denStaaten und den Staatengruppen verbleiben, in welchen sie anfällt, und könntehierbei von jeder Steuervergütung und Übergangsabgabe abgesehen werden undsomit für diesen Artikel die interne Zollgrenze fallen. Die Ausgleichung desverschiedenen Konsums wäre damit von selbst gegeben.
Zu erwägen wäre hierbei freilich, ob die Brausteuergemeinschaft sich nichtdurch eine Mehreinsuhr süddeutschen Bieres in ihr Gebiet benachteiligt fände.Durch Erhebung der Differenz zwischen Ein- und Ausfuhr wäre das sich hierbeiergebende Interesse festzustellen, und dann die Entschließung entsprechend zu fassen.
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