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Berlin, den 26. Februar 1878.
Ich teilte dem Abgeordneten v. Benda meine Bedenken gegen die tragischeAuffassung der letzten Debatten und den Abbruch der Unterhandlungen mit denNationalliberalen mit. Derselbe erwiderte: die Sache hängt damit zusammen,daß der Kaiser dem preußischen Landtag das Steuerverwilligungsrecht nichteinräumen will; deswegen sagte Bismarck kein Wort über die Garantien.
Stuttgart, den 6. März 1878.
In der Fraktionssitzung am 3. März 1878 und in der vorangegangenenVorstandssitzung war die Stimmung dafür, das Stellvertretnngsgesetz unter allenUmständen anzunehmen, wenn auch die gewünschten Abänderungen vom Bundes-rath nicht zu erreichen seien. Man ging davon aus, daß die Einzelnstellvertretungdurch die Inhaber der obersten Reichsämter wirklich eine Verfassungsänderungsei. Es sei (wegen der 14 Stimmen im Bundesrat, die widersprechen könnten)von größter Wichtigkeit, nun einmal diese Barriere zu beseitigen. Dann könneman ja bei Gelegenheit die Sache weiter entwickeln. Aus diesen Äußerungenersah ich, wie wichtig es für die Mittelstaatsregierungen gewesen wäre, denpositiven Inhalt dieses Stellvertretungsgesetzes als Verfassungsgesetz und Teilder Reichsverfassung zu behandeln, um später nicht durch einfache Mehrheit imBundesrat darüber hinaus geführt zu werden. In der Vorstands- und Fraktions-sitzung am 3. März wurde übrigens das Verlangen des Bundesrats, daß dieAufsichtsrechte des Reichs nur vom Reichskanzler resp. Vizekanzler sollen ausgeübtwerden dürfen, als relativ berechtigt anerkannt (Bennigsen: „nicht ganz un-berechtigt"; Lasker: „die oberste Entscheidung in Aufsichtssachcn" u. s. s.).Gewünschte Änderungen: a) Vizekanzler als ständige nicht blos mögliche Insti-tution. b) Andere Fassung des Spezialvertretungs-Paragraphen, wohl um demGesetz eine weitere Ausdehnung geben zu können, v) Wo möglich Beseitigungoder bessere Fassung des tz 3. — Gneist: Das jederzeitige Eingreifen des Reichs-kanzlers sei selbstverständlich; folge aus der büreaukratischen, nicht kollegialenGestaltung der Reichsregierungsvrgane, die im Bundesstaat notwendig. DagegenBennigsen: wenn durch Kaiserliche Verordnung eine Stellvertretung angeordnet,könne der Reichskanzler sie für sich doch nicht illusorisch machen.
Alan erfährt in der Fraktion, daß vielfache Besprechungen Bismarck's mitBennigsen und Forckenbeck stattfänden. Letzteren habe er am Samstag ängstlichmachen wollen, von Auflösung des Reichstags, nötigenfalls regieren ohne Reichs-tag gesprochen; er habe ja die Militärkonventionen, die seien für die Machtstellungdes Reichs ausreichend.
Stuttgart, den 20. März 1878.
(Bericht über eine zweistündige Unterredung mit einem Mitgliede des Bundes-rats über das Stellvertretungsgesetz). Derselbe erkennt an, daß es für dieMittelstaaten besser wäre, wenn das Gesetz ein Verfassungsgesetz wäre; das habeman nicht erreichen können. Die Mittelstaaten seien aber davon ausgegangen,daß jede weitere Einschränkung der Befugnisse des Reichskanzlers wiederum durch
Pofchinger, Fürst Bismarck u. die Parlamentarier. II. 18