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2 (1895) 1847 - 1879
Entstehung
Seite
249
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1877

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Ich habe die Anträge, welche Ew. Hochwohlgeboren in der gemeinschaft-lichen Vorstellung vom 26. v. M. gestellt haben, um die Naturalisationsolcher Optanten, welche der französischen Armee angehören, zu erleichtern, inErwägung gezogen und in Berücksichtigung der von Ihnen geltend gemachtenGründe bezüglich der Gewährung der Naturalisation den Herrn Oberpräsidentenunterm 5. d. M. mit Instruktion versehen. Danach sollen Anträge ansNaturalisation nicht lediglich ans dem Grunde zurückgewiesen werden, weil derGesuchsteller die völlige Lösung eines auswärtigen Militärverhältnisses nachzu-weisen nicht vermag, mit der Maßgabe, daß den nach dem 1. Januar l851geborenen Optanten die Naturalisation nur gewährt wird, wenn seit der Optionin ihren persönlichen und Familienverhültnissen Änderungen eingetreten sind,welche ihre Befreiung von der Verpflichtung, im deutschen Heere zu dienen,begründen würden, oder ihren Entschluß zur Niederlassung im Reichslande ausFamilienrücksichten erklären. Die Umstände, welche eine solche Annahme zu-lassen, sind den zuständigen Behörden des Näheren schon früher bekannt gegeben.Die unter dieser Voraussetzung natnralisirten Optanten werden nur nach Maß-gabe -ihres Lebensalters wehrpflichtig, also zur Ableistung des activen Militär-dienstes im Frieden nicht mehr eiuberuseu, wenn sie das dritte Konkurreuzjahrüberschritten haben. Darüber, ob Optanten, welchen die oben erwähntenAnsnahmegrüude nicht zur Seite stehen, die Naturalisation unter der Bedingunggewährt werden soll, daß sie nachträglich der activen Dienstpflicht genügen, sindVerhandlungen eiugeleitet, von deren Ausgang die Entschließung abhäugt. Esist ungeordnet, daß die Ausführung von Ausweisungsbefehlen gegen Optantender letzterwähnten Art, welche bei dem Anträge auf Naturalisation sich zurAbleistung der activen Dienstpflicht verpflichtet haben, vorläufig ststirt werden.

von Bismarck.

Obwohl diese Instruktionen eine Besserung in der Lage der Optanten herbei-führten, so wurde die Frage in der Folge doch noch einmal aufgeworfen, da, wiees den Anschein hatte, die Instruktionen in ihrer Ausführung sich nicht mit denvon ihnen gehegten Erwartungen deckten.

Die Verfassungsvorlage (Gesetzentwurf, betreffend die Laudesgesetzgebuug vonElsaß-Lothringen, Reichstagsdrucksache Nr. 5), von weicher der Reichskanzler mitden unterelsässischen Abgeordneten gesprochen hatte, sollte am 17. März im Reichs-tag zur Beratung kommen. Diese Vorlage, welcher der Landesausschuß schonbegutachtend beigestimmt hatte, ging im wesentlichen dahin, daßLandesgesetzefür Elsaß-Lothringen, inklusive des Landeshaushaltsetats mit Zustimmung desBundesrats und ohne Mitwirkung des Reichstags vom Kaiser erlassen werdenkönnen, wenn der Landesausschnß denselben zugestimmt hat".

Bevor die Debatte darüber im Plenum des Reichstags eröffnet wurde, hieltenes die unterelsässischen Abgeordneten für angemessen, ihre Stellungnahme vor denin Frage kommenden Fraktionen (den Nationalliberalen, der Reichspartei, denKonservativen, der Fortschrittspartei und der damals noch bestehenden, an dieRechte derselben sich anlehnendeGruppe Löwe") des näheren anszuführen.