1870-1873
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gebracht, zum Teil unter persönlicher Einwirkung des Minister-präsidenten. Die gesetzliche Regelung der Kreissteuern bot trotz ihres verhältnis-mäßig geringen Umfangs immer noch so viel intransigente Gegensätze dar, daßwohl alle Beteiligten sich überzeugen mußten, daß eine durchgreifende Regelungdes Kommunalsteuersystems und damit auch der Dorfverfassuug in diesem Stadiumvöllig aussichtslos gewesen wäre.
Das glücklich zu stände gekommene, schließlich mit großer Majoritätangenommene Gesetzeswerk drohte jedoch noch einmal zu scheitern, da im Herren-hause die ursprünglich sich gegenüberstehenden gesellschaftlichen Anschauungen sichunvermittelter gegenübertraten als im Hanse der Abgeordneten. Die gutsherrlicheuInteressen der Mehrzahl, die großstädtischen Interessen der Oberbürgermeisterfanden nur zu viel an der Vorlage auszusetzeu. Man ließ sich zwar die endlicheAufhebung der Gutspolizei gefallen, kam aber, namentlich bei der Zusammen-setzung der Kreistage, so sehr auf die ständischen Ideen samt ihrer itio in partoszurück — mit Beibehaltung der Lehusschulzenämter und mit zahlreichen Einzel-amendements —, daß die Unmöglichkeit einer Vereinigung beider Häuser aufdiesen Grundlagen evident wurde. Die Generaldebatte ergab sogar heftige Angriffegegen den Gesamtplan der Staatsregierung, und die Schlnßabstiuimung am3l. Oktober 1872 führte zu dem überraschenden Resultat einer Verwerfung derKommissionsvorlage mit 145 gegen 18 Stimmen.
Das Staatsministerinm gewann nach den heftigen Streitreden, die derMinister des Innern geradezu als „Leichenreden" bezeichnete, die Überzeugung,daß die gesellschaftlichen Klassengegensätze sich hier noch so schroff gegenüberstanden,daß jahrelange Verhandlungen zu keiner friedlichen Lösung führen konnten, wiesolche auch im Abgeorduetenhause mühsam genug zu stände gebracht waren. DerMinisterpräsident entschloß sich daher, die Session zu schließen, dem Herrenhausedurch einen Pairsschub 25 neue Mitglieder hinzuzufügen, und unmittelbar daraufin einer neueröffneten Session die Kreisordnung zum drittenmal vorzulegen, derdann nach einer kurzen Generalberatnng im Abgeordnetenhause mit übergroßerMajorität, im Herrenhause schon am 9. Dezember 1872 mit 116 gegen 91 Stimmen(unter zahlreichen Stimmenthaltungen) angenommen und als Kreisordnuug vom13. Dezember 1872 sofort publiziert wurde.
Von einer Vergewaltigung der I. Kammer der Legislatur konnte bei diesemraschen Verfahren wohl nicht die Rede sein, da es sich bei der früheren Abstimmungdes Herrenhauses nicht sowohl um erhebliche staats- und verwaltungsrechrlicheDifferenzen, als um Interessengegensätze zwischen Stadt und Land handelte, diein Regieruugskreisen nunmehr seit Jahren sorgfältig erwogen und durch eine Reihebilliger Ausgleichungen vermittelt waren. Vor allem waren dem Großgrundbesitzin der neuen Kreisvertretnng, in der Beibehaltung der Gntsbezirke, im Kreissteuer-system, in der Neugestaltung der Ehrenämter und der Kreisausschnsse so weit-gehende Konzessionen gemacht, daß die Staatsregiernng in dieser Richtung nicht