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4 : Vollständiger Unterricht über alle Naturschönheiten, geographische, physische, botanische und historische Merkwürdigkeiten ... ; Abschn. 3 (1810) P - Z
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Rechte und Freyheiten bestimmt. Nach dem Tode desletzten Grafen Friedrich von Toggenburg im J. 1436.(des mächtigsten Grofsen Rhätiens und der Schweitz,welcher von den Grenzen Zürichs bis in die Thälerdes Inn alleiniger Herr war), ergriffen die Prettigauer,bey der entstehenden Verwirrung unter den verschieden-artigsten Landschaften und Wünschen der Einwohnerdes hinterlafsnen Toggenburgischen Erbes, die wür-digste und männlichste Maasregel, unter sich einenRund zu eignem Schutz und zu Erreichung diesesHauptzwecks, eine gemeinsame Verfassung zu errich-ten. Diefs war der Zehn-Gerichten- Bund, welcherden ß. Juli 1436. von den ausgeschofsnen frommenund bescheidnen Landleuten Heinz, Gersta, Rugett,Schneider, Schürer, Mailet, Tenrcsta, Held und deinLandammann Ulrich Bely von Davos (dem Hauptui lie-ber des Bundes) besiegelt wurde. Nach Bestätigungdieses Bundes erkannten die Prettigauer die Grafen vonMontfort und Sax, welche die Tokkenburgisclien Rechtein Prettigau erbten, als Schutzherren an. Deren Rechteund Güter giengen 1471. durch Kauf an ErzherzogSigmund von Oesterreich über. In den Kriegen Oester-reichs gegen Bündten in den J. 1622-56. hatte Pretti-gau grofse Bedrängnisse von den Oesterreichern zuerdulden. Erst 1649, kaufte sich Prettigau von Oester-reich ganz los. Seitdem sind die Prettigauer ganzfreye und unabhängige Gehirgsbcwohner, und bildenin dem allgemeinen Staatsverein Graubündtens denZehn-Gerichten-Bund in Verbindung mit den Bezirken