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Excurs III.
vielmehr ist, wie Hirsch nochmals, I. e., XXVI, 480 ff., zeigt, das Umgekehrteder Fall. Das Hirsauer Formular liegt der Urkunde für Muri von 1114— 8t. 8106 — zu Grunde, in der Art, daß Muri dieses seinen speciellen Ver-hältnissen entsprechend umgeformt und so cingcreicht hatte, worauf die Schluß-sätze durch eine kanzleigemäße Corroborations- und Pönsormel ersetzt wurdenund das Ganze durch Hinzufügung von Eingang und Schluß die Gestaltungzum Diplom erfuhr. Diese seit 1114 vorliegende Urkunde wurde dann 1124der Urkunde für Engelberg — 8t. 3202 — in der Weise zu Grunde gelegt, daßThcile des Hirsauer Formulares in diese Benutzung gar nicht mehr ausgenommenwurden, während sie in 8t. 3106 noch enthalten sind.
So ist 8t. 3106 als echtes Zcugniß durchaus anzuerkcnnen'").
sind Brackmann, 1. o., 484, und Hirsch, 1. e., XXIV, 417 (mit n. 3), in der Anerkennung derEchtheit mit einander in Uebereinstimmung. Gleich der Mehrzahl der Hirsauer Kaiser-urkunden, ist 8t. 3202 bis auf das Eschatokoll außerhalb der kaiserlichen Kanzlei entstanden;allein Signum- und Recognitionszeile stammen von einem Schreiber der kaiserlichen Kanzlei,und ebenso ist das Sigel das seit 1120 gebräuchliche.
9) So kommt Brackmann - 1. c., 486 — dazu, zu erklären, daß die Erzählung vonder Sendung Eghart's von Küßnach i.. der Cardinals-Urkunde nichts Anderes sei, als einewörtliche Eopie der Erzählung der Reise des Lgi1o1t'u3 äs ^Lmslinokovin in der Vor-lage der Engelberger Kaiserurkunde 8t. 3202 (der im citirten Urkundenbuch, 145—148, ab-gedruckten Aufzeichnung Nr. 263).
1V) Vergl. auch im Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde,XXXI, 268, die Notiz von Tangl, daß mit den durch Hirsch und Steinacker gegen Brack-mann gerichteten Entgegnungen diese Streitfrage als „abgetan" gelten könne.