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Excurs I.
im April dem Papste bei der Kaiserkrönurig abgenöthicste Vergleich haltbar sei;er seinerseits hotte keine Ahnung von der Starke der kirchlichen Ueberzcugungenseiner Gegnerschaft. Mirbt stellte in seinem Artikel: Paschalis II., der 8. Auslageder Realcncyklopüdie für protestantische Theologie und Kirche, XIV, 720—722,in aller Kürze sein Urtheil über Paschalis II., im Anschluss an Hanck, dahinfest, daß der Mensch Paschalis bei der Erklärung der Thatsache gewinne, wasder Politiker verliere, wenn man eben im Auge behalte, daß der Papst, ohneEinsicht in die innere Gliederung des gregorianischen Systems, meinte, dessenwichtigste Forderung durch die Behauptung der Investitur durchgeseht zu haben,daß er in einem plötzlichen Schrecken, der auch seine Umgebung müsse ersaßthaben, die ruhige Ueberlegnng verloren hatte °°).
66) Eine sehr eingehende Zusammenstellung und Deuriheiluna der einschlägigen Be-richte bieten G. Richter's Annalen der deutschen Geschichte im Mittelalter, III: 2, 55S—573,in ir. a) zu 1111. Die Vermuthung wird da geäußert, der Widerspruch, der am 12. Februarin der St. Peters-Kirche laut wurde, sei auf Seite der weltlichen Fürsten kein allgemeinergewesen, da die wichtigsten unter ihnen ja schon aus den Verhandlungen über deren Inhaltunterrichtet gewesen seien, wie sie denn im Namen des Königs sich für die Erfüllung desVertrags verbürgt hatten: der Widerstand sei Wohl in der Hauptsache von den gregorianischGesinnten ansgegangcn. Der Grund der Gefangcnsetzung wird im Anschluß an die vonDonizo, v. >203, erwähnte Weigerung des Papstes'gesehen. Dagegen will Richter annehmen,daß Heinrich V. die Ansicht seiner Umgebung, über eine Ausführbarkeit des Vertrages,vielleicht selbst getheilt habe: andererseits sei' angesichts der Sachlage die Gefangcnsetzungdes Papstes ebenso nolhwendig, als richtig gehandelt gewesen. — Schließlich sei noch daraufhingewiesen, daß Kayser in seiner ob. S. 183, in n. 109, genannten Dissertation: Placidusvon Nonantola Vs lronorv soslssias, 29. sowie 60—65 (im Anhang), gleichfalls sein Urtheilüber Paschalis II. ausspricht Der von König und Papst im Vertrage von Sutri an-genommene Grundgedanke, von der Scheidung geistlicher und weltlicher Elemente im Amtund Einsetzung eines Bischofs und von der Berechtigung des weltlichen Fürsten zur Ver-fügung über oie Regalien, ist nach ihm der Ausdruck eines schon lange gehegten Planesdes ehemaligen Elunracenser-Mönches gewesen; damit hätte der Papst, wenn er die Durch-führung des Vertrages hätte erlangen können, der römischen Kirchenpolitik eine neue Richtunggegeben.