Heinrich's Thätigkeit in Thüringen u. Sachsen; Festhaltung der Investitur. Zg
Philipp's I. vvn Frankreich; ein Zusammentreffen, mit gegen-seitigem Meinungsaustausch, wurde da anerboten ^). Daß es sichdabei um die Angelegenheiten der Kirche, wegen der Anwesenheitdes Papstes in Frankreich, handeln werde, war vorauszusehen, undaus dem Umstande, daß sich Heinrich V. bis zum Frühjahre demRheine und nachher Lothringen zuwandte, ließ sich seine Absichterschließen, der Einladung des Königs zu folgen.
Zunächst zwar blieb Heinrich V. noch auf sächsischem Bodenund weilte zuerst in Magdeburg, dann in Goslar, hernach inKorvei und Paderborn, von wo er durch Westfalen den Weg west-wärts, eben zum Rheine, einschlug"). Ueberall hielt er da inFragen, die vor ihn gebracht wurden, königliches Gericht"). Aberganz besonders zeigte er auch, daß er entschieden gewillt sei, fort-während, unbekümmert um die Gebote des Papstes, sein Recht derköniglichen Investitur festzuhalten. An die Stelle des durch dieVersammlung von Guastalla aus seiner bischöflichen Würde ent-fernten Friedrich wurde ein Geistlicher der Mainzer Kirche, imvorhergehenden Jahre einer der Begleiter des Erzbischofs Brunovon Trier nach Italien, Reinhard, aus dem ansehnlichen Hauseder Grafen von Blankenburg, für die Kirche von Halberstadt er-wählt. Erzbischof Nuothard von Mainz versicherte, als er dieBischöfe feines Erzsprengels auf den 30. März zur Weihe des Ge-wählten nach Mainz einberief und insbesondere, wie Reinhard auchvon sich aus that, den Bischof Gebehard von Constanz zur Teil-nahme aufforderte, daß durch die Wahl von Geistlichkeit und Volkdie Kirche von Halberstadt, mit Zustimmung des Königs, mit demBeirathe der Erzbischöfe und Bischöfe und nach dem Willen derübrigen Fürsten, Reinhard als Bischof erhalten habe, und Reinhardselbst sprach sich in dem an Gebehard gerichteten Schreiben dahinaus, daß er nur widerwillig und trotz seiner Weigerung nach demBefehl des Königs, auf das Drängen der Fürsten hin, gewaltsam,in sein Amt eingetreten sei. Nach Allem, ganz vorzüglich in Hin-sicht auf die nachträgliche, so stark von Paschalis II. ausgesprocheneMißbilligung, ist nicht daran zu zweifeln, daß Heinrich V. auch hiersein Jnvestiturrecht ganz ausübte und daß die am 31. März ge-schehene Weihe nur der Abschluß einer königlichen Willenshandlungwar'"). In gleicher Weise griff Heinrich V., als er, wie schon er-
Nur die Luuules ?atüsrbrunnsll8e8 haben diese Nachricht: Ibi (8e.zu Quedlinburg) Isgato8 regis braneias pro inutuo eoiioguio aeoipit (I. o.).
") Alle diese Angaben über das Jtinerar enthalten die gleichen Annalen(116 u. 117).
^) Das bezeugen wieder diese Annalen: onnnlnw 8uxer oan8a 8un oumpul8avtibn8 regio mors jnäioans (116).
^) Ganz kurz erwähnen die ^nnais8 1?ntbörbrullllön8ö8 Reinhard's Er-hebung (116). Einläßlicher ist die Weihe durch den Lnoalieta 8nxo: Rsin-baräu8 lllalbsrstaäsoeie elsctn8 inperio Heinriei regie, ooneilio guogns prin-oipuin st violsntia, guarnvi8 invitn8 U88ninitnr ot Nvgontie a Notbarclo arolli-spiecopo 2. Lalenä. ^priÜ8 eon8soratnr (I. e., 745), ganz besonders aber durchdie allerdings jüngeren 6s8ta spweopor. IIalder8taäsu8. erwähnt, wo die lieber-