Religion. 460
Jahren wüste Kapelle vor dem Stadtthore zum Gottesdiensteeinzuräumen, was jedoch endlich die Bürgerschaft gegen einenRevers, bis die Rcformirtcn einen bessern Ort finden würden,nachgab. Weil die Lage und Beschaffenheit der Kapelle sehr-unbequem sür die Rcformirtcn war, so bat auf deren Anlie-gen (1673) der Kurfürst die Stargarder, ihm den Gefallen zuerweisen und seinen Glaubensgenossen den wüsten Theil derdamals ledigstehenden Augustinerkirche zu überlassen, erbot sichauch durch eine Mauer beide Theile völlig von einander zutrennen. Der Magistrat und die Stadtgeistlichkeit weigertensich aber. Nun wollte der darüber gewiß mit Recht unwilligeKurfürst, obgleich er, wie er sagte, aus landcsvaterlicher undbischöflicher Macht') die wüste Kirche nehmen könne, doch einevöllig neue Kirche bauen, was er aber bei dem dann ausge-brochenen französischen und schwedischen Kriege nicht aussührenkonnte. Er befahl daher im I. 1682 den Simultangottes-dienst gegen den Willen des Magistrats einzuführen. Als dasdurchgesetzt werden sollte, fand man die Kirchenthür verrammtund nach dennoch gehaltenem Gottesdienste wurden die Refor-mirten vom Pöbel beschimpft und mit Steinen geworfen. DerMagistrat und die Geistlichkeit erklärten: den Reformirten dieKanzel zu leihen sei gegen ihr Gewissen; auch wollten sie mitdiesen nicht zu derselben Thür ein - und ausgchen. Indessenkehrte sich der Kurfürst daran nicht, ließ die Kirche ausbauenund richtete den Simultangottesdienst beider evangelischen Be-kenntnisse mit gemeinschaftlichem Gebrauche der Kanzel undder Kirchenthür ein. Das geschah nun zwangsweise. Hun-dert Jahre spater gestatteten die Stargarder freiwillig den Ka-tholiken den gemeinschaftlichen Gebrauch ihrer Kirche, des Al-tars, der Kanzel und der Thür, zum Beweise, daß in solchenDingen die durch die Zeit herbcigeführte religiöse Aufklärungund christliche Milde sicher genug wirkt, wenn man ihr auchnicht ungeduldig und gewaltsam vorgreift *).
1) Auch in einem Schreiben des geheimen Raths v. 16. Fcbr. 1683an die altmärkische Ritterschaft über die Verjährung geistlicher Güterberuft sich dieser auf des Kurfürsten juru sserorum et episcopalis.
1
k
!
l
2) Herings neue Beiträge 1. S. 92.