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2 (1837) Von 1640 bis 1688
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Buch lV. Fünftes Hauptstück.

scls eine Verlängerung desselben auf vierzehn Tage'), mussteauch seine nach Westindien geschickten Kaper zurückrufen ?).

Er sandte, so verlassen von allen Bundesgenossen ausser Da-Eiidc nemark, welches treu blieb ^), Mcinders nochmals nach ParisAprils und ließ dem französischen Gesandten in Nimwegen Vorschlä-gen, an Schweden den westlichen Theil Cleves, an Frankreicheinen oder den andern festen Platz für Pommern zu geben,oder das westliche und einen Theil des östlichen Cleve an Hol-land, welches dagegen eine jährliche Geldsumme an Schwedenzahlen könne, oder Dänemark, das er lieber zum Nachbarhaben wolle, möge Oldenburg und Delmenhorst abtrcten fürRügen und Stralsund; er sei bereit, seine Anwartschaft aufMecklenburg für das übrige Pommern an Schweden zu geben,diesem die pommerische Stimme auf dem Reichstage zu lassenund auch den Rückfall des Landes nach dem Abgänge seinesHauses zu sichern. Endlich wollte er Anclam und Demminnach Zerstörung der Festungswerke mit einem Striche bis andie Ucker an Schweden zurückgeben, aber Stettin, Wolgastund die Inseln Usedom und Wollin, zuletzt wenigstens Stettin jund die Odermündungcn, wenigstens als ein durch Schwedenfür 400,000 Thaler ablösbares Pfand behalten. Colbertblieb ohngeachtet aller herabgcstimmten Anträge, Einwendun-gen und bittenden Vorstellungen des Mcinders bei den erstenFoderungen Frankreichs und verlangte geradezu, dieser mögenur seine letzten Bedingungen angeben. Als Mcinders ant-wortete, er habe keine, so crwiederte Colbert unzufrieden,wenn bis zum 19. Mai der Friede nicht abgeschlossen sei,würden die Franzosen die Feindseligkeiten anfangen, die wei-tere Reise nach Paris sei vergeblich; und sie war es im We-sentlichen wirklich. Louvois gab Mcinders zu bedenken, daßder Kurfürst im Kampfe mit dem übermächtigen Frankreich sei-nen erworbenen Kriegsruhm aufs Spiel setze. Der Herzog

1) Lctes et mömoires 1. IV. p. 260 f. u. 478.

2) ^ctes etc. 1. IV. p. 484. v. 16. Mai.

3) Wegen des gemeinschaftlichen Interesse, knkenüork XIV. Z. 34bemerkt dazu zum I. 1676: lege smicitise, gualis «juiäew inter suw-mos principe» coli potest!