stcn Würden cmporstieg und zu den wichtigsten Staatsangele-genheiten gebraucht wurde ').
In einer brandcnburgischcr Scits verbreiteten Schriftgegen Kalkstein wurde diesem vorgeworfen, daß der Kurfürstihn in noch unmündigen Jahren zum Obersten über tausendMann Fußvolks und über sechshundert Reiter, dann zum Lan-deshauptmann von Oletzko ernannt, daß er mit seinem Vaterin Feindschaft gelebt und dieser ihn verflucht habe. Dannwurde erzählt, wie er verurtheilt und gegen seinen Eid nachWarschau gegangen sei, vom Kurfürsten schmachvoll gesprochenund als angeblicher Bevollmächtigter der preussischen Land-stande über ihn Beschwerde erhoben, was Gott nicht längerhabe dulden wollen und ihn daher in des Kurfürsten Handgebracht habe, doch ohne dessen Willen und Befehl. Es wirftimmer ein sehr unsicheres Licht auf den Gegenstand, daß mansich bemühete gar nicht zur Sache gehörige Vorwürfe undvielleicht Thaisachen mitzuthcilen, ohne doch auf den eigentli-chen Gegenstand gründlich genug cinzugehcn.
Kalkstein wurde nach Memel gebracht, dessen Comman-dant weder ein Eingcborner, noch mit den Ständen in gutemVernehmen war. Anfänglich hatte der Kurfürst diese Sachevor des Angeklagten gesetzmäßige Richter gezogen; sobald die-ser aber gefangen worden war, übertrug er, gegen das preus-sische Landrccht, den Proceß einer Commission von Auslän-dern (Nicht-Preusscn). Diese verfuhren nicht nach den Lan-desgcsetzen, sondern nach einer besonder» Instruction und spra-chen das Urtel. In diesem heisst es: nachdem Kalkstein güt-lich und unwiderruflich eingestanden, daß er gegen den vonihm geleisteten Eid Preussen verlassen, in Warschau im Namender preussischen Landstände, ohne deren Vollmacht und Wis-sen, dem Könige falsche, den Kurfürsten schmähende und ge-gen ihn zur Feindschaft aufwiegclnde Bittschriften übergeben,sei er als Eidbrüchiger, Fälscher und Hochverräter zum Todemit dem Schwerte und zur Einziehung seiner Güter verur-
1) kutenäorl IX. § 10Z. 104.
2) Eigentlich nur eine Schmähschrift: ('lnistMnI I-uäovici woeei»et siUL, s. 1'tlLLtr. Lurox. X. p. 3L0 und Baczko V. x. 387 ff.