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2 (1837) Von 1640 bis 1688
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Buch IV. Viertes Hauptstück.

als dieselben zur Landesvertheidigung gehörten, glaubten auchnicht, daß die, welche mit ihren Lehndiensten das Land vcr-theidigten, noch schuldig seien fremde geworbene Soldaten,wie seit vielen Jahren geschehen, zu unterhalten. Wenn derKurfürst, wie jetzt geschehe, das Jndigcnat willkürlich erthcileund dem Adel das nur schlechthin anzeige, so sei damit ihrEinwilligungsrecht vernichtet und ihr Mitwissen überflüssig.

Der Kurfürst ließ ihnen diese ihre Beschwerden unbeant-Sxpt. wortet zurückgeben, dennoch erhielt er von ihnen, obgleich erst

1669 nach vielem Widerstande, ein Hauptgeld bewilligt, worüber lautgeklagt wurde, was er sehr übel nahm, wie er denn, ohne aufdie Freien und Cölmer zu hören, auch die nicht bewilligtenAbgaben von ihnen erhob.

1670 Zur Versammlung eines neuen Landtags trug er denHauptleuten auf, alle Mühe anzuwenden, daß in den Kreisennur friedliebende Abgeordnete gewählt würden, die hinlänglicheVollmachten erhielten, ernannte an des verstorbenen FürstenRadziwill Stelle den Herzog Ernst Bogislaus von Crop zumStatthalter und verlangte die Fortdauer und Erhöhung derAccise, um andere drückendere Steuern aufgeben zu können.Von allen Seiten stieß er auf Widerstand. Die sehr vcrwik-kelten Verhältnisse Polens nach dem Tode Johann Casimirsmachten dies noch gefährlicher. Er ließ daher so viel von sei-ner Federung nach, daß er nur Bewilligung für den Unterhaltdes Heeres erhielt und hatte schon befohlen eine unbewilligteSteuer zu erheben, als ihn die Obcrräthe davon abhielten, weilKalkstein eben dem polnischen Reichstage eine Schrift gegen dmKurfürsten übergeben hatte ').

Kalkstein war auf Vorbitte der Kurfürstin, der zweitenGemahlin Friedrich Wilhelms, bei der Geburt ihres erstenSohnes, nach einjähriger Gefangenschaft in Freiheit gesetzt undsein Urtel dahin gemildert werden, daß er ausser der gewöhn-lichen Urphede (dem Versprechen, sich nicht rächen zu wollen)24. Dec. noch eidlich hatte angeloben müssen, sich ohne Erlaubniß des1668 Kurfürsten nicht von seinen Gütern entfernen zu wollen. Aus-serdem sollte er 10,000 Rthlr. bezahlen, von denen ihm die

1) Baczko V. p. Z84 ff.