204 Buch IV. Viertes Hauptstück.
seiner Wuth darüber soll er dann mit einem Einfalle der Po-len, ja sogar dem übrigens gar nicht in Preuffcn anwesendenKurfürsten mit dem Tode gedroht, deshalb auch Pistolen beisich geführt haben. Daher wurde er gefangen gefetzt und alsdes Hochverraths schuldig zum Tode und Verluste seiner Gü-ter verurtheilt, was der Kurfürst mildernd in ewige Gefangen-schaft verwandelte '). Das schreckte, der Souverain erhieltwas er verlangte und griff nun immer strenger durch. Alseinige lutherische Geistliche sich eines den Reformirtcn anstö-ßigen Kirchengebetes bedienten, wurde gegen sie ein sifcalischerProccß eröffnet und ein vom Hofprediger Dreyer entworfenesKirchcngebet allgemein eingeführt. Den Standen wurde ganzunumwunden gesagt, sie möchten zur Erhaltung der Truppendie Accise, über deren Ertrag der Kurfürst jedoch frei verfügenwollte, nur gleich auf mehrere Jahre bewilligen, um sich dieKosten häufiger Zusammenkünfte zu ersparen. Auch der Zwißzwischen den Städten und dem Adel schwächte den ernsten Wi-1668 derstand. Der Kurfürst erhielt auch noch ein Kopfgeld. Alser indessen nun gar zu rasch vorschrcitcn wollte, nicht nnr 'neue Abgaben zur Einlösung der verpfändeten Domainen, Ke-strcitung der Gesandtschaftskosten und anderer Landcsausgabm,endlich nicht nur die Fortdauer der Accise verlangte, sonderndiese noch erhöhen wollte und zugleich darauf antrug, ihm diesenicht auf einige Zeit, sondern auf so lange, als er für nöthighalten werde, zu bewilligen, da erhob sich ein gemeinsamerlauter Schrei des Unwillens. Die Stände widerstrebten einersolchen allgemeinen Bewilligung für die Truppen besondersdeshalb, weil sie besorgten, der Kurfürst werde die Steuern,wenn sie nicht ausrcichten, ohne Weiteres erhöhen. Vergeb-lich hatten sie gehofft, die bisherigen hohen Abgaben würdengenügen, zur Einlösung der Domainen verwendet werdenund damit künftige Steuern erspart werden. Allein nur nie- !nige Domainen wurden eingelöst und diese nicht, wie her-kömmlich und verfassungsgemäß, den Landständen, sondern ei-ner besondern kurfürstlichen Kammer untergeben und als Pri-vatgut des Fürsten betrachtet. Die Stände weigerten sich daher
1) Baczko V. p. 879.