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2 (1837) Von 1640 bis 1688
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Souverainctat in Preusscn.

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in einer Kirche beschworen werden sollte. Da nämlich desKurfürsten ausländische geheime Räthe die edlen freien Preussenvom Könige und der Krone Polen unverschuldeter, ganz mis-qünstiger und der Freiheit nachteiliger Weise als faules Gliedabschneidcn wollten, so hätten sie beschlossen, nachdem der Kö-nig sie in seinen Schutz genommen, unter desselben und derKrone Polen Oberherrschaft und unter der dem kurfürstlichenHause Brandenburg anvertraucten Regierung ohne Verletzungder beschworenen Freiheit zu bleiben und die Erhaltung derselben,doch weder der Krone Polen, noch ihrem gnädigsten Landcs-hcrm, dem Kurfürsten, entgegen, zu beschwören und dabei zuleben und zu sterben. So weit wollten indeß die Bürger dochnicht gehen, weil sie das für offene Empörung hielten, weshalbes nicht ausgeführt wurde ').

Der Kurfürst war über die Schritte der Königsbergcr,Rhode's und des Königs von Polen höchst aufgebracht. Erbefahl den Oberräthcn, die Angaben Rhode's zu widerlegen,und wollte jeden Bürger einzeln auf das Rathhaus fodern unddurch eigene Namcnsuntcrschrift erklären lassen, ob er für odergegen Rhode's Absendung nach Warschau gewesen. Doch un-terblieb das, wahrscheinlich auf Vorstellung der Obcrräthe,welche es für zu gefährlich halten mochten.

Die rhode'sche Partei verstärkte sich durch das Gerichtder Altstadt, welches vom Kurfürsten ab zu ihr und den Ge-richten der beiden andern königsbcrger Städte übcrtrat. DerMagistrat, der früher mehr für den Kurfürsten gewesen war,entschuldigte die Schritte der Bürger, welche durch Mangel anLebens- und Erwerbs-Mitteln genöthigt gewesen wären das letztegesetzliche Hülfsmittel zu ergreifen. Die Pfarrer, welche fürst-liche Besoldung zogen, ermahnten zum Gehorsam, die Diako-nen, durch ihre Beziehungen und Einnahmen mehr von denBürgern abhängig, zum Widerstande. Die Obcrräthe riethendem Kurfürsten zur Nachgiebigkeit; doch dieser befahl ihnen unddem Statthalter, den Magistrat und die Gerichte nebst den Vor-stehern der Zünfte ans das Schloß zu fodern und sie als Geiselsestzuhalten, bis Rhode und dessen Anhänger verhaftet sein

I) Das Actcnstück bei Baczko V. p. 483. vergl. x. 334 f.

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