182 Buch IV. Viertes Hauptstück.
so verfahren wollen. In diesem Falle würden sie in ein ge-gen ihre frühere Lage weit nachthciligeres Vcrhältniß kommen
Die Oberräthe suchten zu vermitteln und die Stande zubewegen, wenigstens über die neue ihnen vorgelcgte Regierungs-Verfassung zu berathcn; allein selbst die dem Kurfürsten sonstziemlich ergebenen Landräthc weigerten sich dessen, da der ohneihre Zuziehung von Ausländern und ausserhalb Preussens, derLandcsordnung entgegen, verfasste, vom Kurfürsten förmlichvollzogene Ncceß ihnen nicht zur Prüfung, sondern als Vor-schrift übergeben sei. Die Stande, nachdem sie vergeblich ver-sucht hatten des Kurfürsten Federungen durch eine ihm dc-müthig angebotenc Geldsumme zu beseitigen, weigerten sich nunüberhaupt auf die neue Rcgicrungsverfaffung einzugehen, da sielediglich wegen der Souverainctät und der Landcsbeschwer-den zum Landtage berufen waren, auch weiter keine Voll-macht hätten, ja sie könnten auch gar nie befugt sein zumNachtheile ihrer Nachkommen Rechte aufzugeben, die sienicht selbst erworben, sondern von ihren Vorfahren erhaltenhätten. Sie soderten die Oberräthe auf, die Rechte des Va-terlandes zu verthcidigen. Diese waren davon auch nicht ab-geneigt, weil auch sie bei der vom Kurfürsten bezweckten Ver-änderung an Macht und Einkünften viel verloren °).
Der Kurfürst suchte nun die aufgebrachten Gemüther da-durch etwas zu besänftigen, daß er die unrechtmäßig erhobeneAccisc abschafftc, einen allgemeinen Buß- und Bcttag anord-ncte und wegen der Weihnachtszeit den Landtag auf einigeWochen aussctzte.
Januar Bei der Wiedereröffnung desselben zeigte er den Ständen1662 an, cr habe den größcsten Theil des Heeres abgedankt, undverlangte, da er die Accise aufgegeben, schleunigst die Bewil-ligung einer neuen Abgabe. Die Landräthe Hessen sich durchdie Versicherung der Oberräthe, daß der Kurfürst ihre Einwen-dungen nicht ungnädig aufnchmen werde, endlich bewegen dieneue Regicrungsform unter die Gegenstände ihrer Berathungenaufzunchmen. Der Adel aber wollte sich auf nichts einlaffcn,
1) kukenäork IX. §. 46.
2) Baczko V. p. 321 f.