72 Buch IV. Zweites Hauptstück.
Fcbr.Api.il und Halbcrstadt') schloß er förmliche Huldigungsvcrtragc und1650 bestätigte die Privilegien derselben, doch nur in so weit siedieselben beweisen konnten und immer mit dem Vorbehalte, soweit sie seinen durch den Friedensschluß erlangten Rechten, Re-galien und der Landeshoheit nicht entgegen waren. Deshalbbegnügte er sich nicht mit einem Handschlage, zu welchem sichPrälaten und Geistlichkeit des Fürstenthums Halberstadt erbo- ^ten, sondern erwirkte den Huldigungseid, dem sie ausweichcnwollten. Übrigens nahm er ausdrücklich alle bischöfliche undfürstliche Rechte der vorigen Bischöfe in Anspruch, sowohl hin-sichtlich der kirchlichen Gerichtsbarkeit als des Rechts zur Er-nennung von Canonicaten, zu Pfründen in den kanonischenMonaten und zur ersten Bitte. In Minden zog er deshalbein Niertheil der Canonicate zu seiner Kammer oder zur Ver-wendung für milde Zwecke ein. Die Domcapitel verloren dieTheilnahme an der Regierung und blieben nur der vornehmsteStand unter den Landstanden; diese behielten insgesammt dieGerichtsbarkeit erster Instanz, in Halbcrstadt auch die Leutera-tion über ihre katholischen Untcrthanen, wahrend der Kurfürstdie Gerichtsbarkeit über alle Evangelischen und insgesammt alleAppellationen an sich nahm. Um den ihm unangenehmen Be-rufungen an den kaiserlichen Hof und das Reichskammergerichtzu entgehen, versprach er die Justiz so verwalten zu lassen,daß diese ohnehin kostbaren Appellationen unnöthig würden.Die Patronatrechte behielten die Stande, doch ließ er die Prü-fung der evangelischen Candidaten durch ein von ihm einge-setztes Consistorium bewirken, welchem auch die evangelischenKirchcnvisitationen übergeben wurden. Der Adel war für seinePerson, ausser den Türken-, Reichs- und Kreissteuern, nur zurStellung von Lehnpferden gelegentlich der Landesvcrthcidigungverpflichtet, statt deren er ein bestimmtes Hülfsgeld gab. Zuden übrigen Steuern, deren Berathung, Bewilligung und Er-hebung den Standen zugesichert wurde, mussten die Untertha-ncn des Adels beitragen. Die Stande durften sich noch fer-ner versammeln, doch mussten sie die Ursache dazu und die Ge-is Der halberstädtischc Homagialreceß vom 22. April 1650 in Lü-nigs Reichsarchive ?. special. III. Abth. 4. Absatz 3, S. 127.