Die Landständc.
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Reverse, welche seine Vorfahren seit 1572 gegeben hatten, undversprach ausdrücklich: in wichtigen Sachen, daran des LandesGedeihen oder Verderb gelegen, ohne der getreuen LandstandeVorwissen und Rath nichts zu schlieffen und vorzunchmen, sichauch in keine Vcrbündnisse, wozu seine Unterthancn oder Land-sasscn sollten und müssten gebraucht werden, ohne Rath undBewilligung gemeiner Landstande einzulassen. Im Falle er innöthigen Dingen die Stände zur Berathung berufen würde,wolle er seine Vorschläge dem Ausschreibcn einverleibcn').Ausserdem traf er mit den Ständen auch Anordnungen hin-sichtlich der Kirche, der Universität Frankfurt, der Handhabungder Rechtspflege, der Verhältnisse zwischen der Ritterschaft undihren Bauern, der Lehen, der Städterechte, der Zölle und an-derer Gegenstände der Verwaltung, welche lange nachher nochals Norm dienten.
Wie scharf die einzelnen Länder damals noch von einan-der getrennt waren, zeigt des Kurfürsten den Marken „aus be-sonderer Liebe und Affection" gegebene Erklärung: da in denprcussischen und cleveschen Ländern die brandenburgischcn Un-terthanen von den Landesämtcrn und Benesicien ausgeschlossenwürden, so sollten nach dem furo r«to,8>»m8 auch Preussen undClever nicht zu Ämtern und Benesicien im Brandenburgischenzugelassen werden, so lange Preussen und Cleve bei ihrem Be-schlüsse verharren würden H.
Sei es nun daß seine Absicht, die Stände künftig garnicht mehr zu allgemeinen Landtagen zu berufen, bekannt ge-il S- de» Landtagsabschicd 1653 bei Mylius l'. VI. Abthcil. 1.S. 426 ff. u. 8- 14. S 434. Man hat eine Angabe, »ach welcher Kon-rad von Burgsdorf sich sollte den Foderungen des Kurfürsten zur Be-willigung einer dauernden Steuer für den Unterhalt des stehenden Heeresmit den Worten widersetzt haben: wenn das geschehe, sei die Freiheit derStände dahin, denn der Kurfürst werde sic nicht mehr zu berufen nöthighaben, vielmehr durch seine Soldaten, vermittelst militairischer Erecutio-ncn, die Steuern eintreiben. Was nun davon wahr sein mag, lassen wirdahingestellt sein, jedenfalls starb Burgsdorf bereits I. Febr- 1652 inUngnade. Vergl. vorzüglich .Cosmars Schwarzenberg S. 77, 89, 183,208, 368 u. 37S. Königs Berlin II. S- 65. und Denkwürdigkeitender preussischen Armee S- 127.
2) Landtagsabschicd im I 1653. 8- 11-