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2 (1837) Von 1640 bis 1688
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Buch IV. Zweites Hauptstück.

schäften und Handel zu beleben, überall neue Erwerbsquellenzu eröffnen und durch Ordnung in jedem Zweige der Verwal-tung, durch Sicherheit des Lebens und Eigenthums, durchSchutz vor Eigenmacht und Gewalt es dem Unterthanen mög-lich zu machen, die starke Last zu ertragen, endlich ihm einigeEntschädigung für die großen Opfer, die er bringt, auch durchdas Gefühl zu gewahren, einem großen Staate anzugchörcn,der ihn gegen fremden Druck schützt, dem die Unterthanen schwä-cherer Fürsten sich öfters ausgesetzt sehen. Überall ist das wach-same Auge des Fürsten, um den Gang der Verwaltung zu be-aufsichtigen, die gewandte Hand, um zu ergänzen, nachzuhel-fcn, anzuregen, und im nöthigen Falle der starke Arm, um kräf-tig durchzugreifcn und daher mit vcrhältnißmäßig gegen andereStaaten geringen Mitteln dennoch viel zu vermögen.

Was nun zuvörderst das Heer angeht, so hatte der lang-wierige Krieg hinlänglich bewiesen, daß die alte Art der Auf-bringung desselben, durch Aufgebot der ungeübten Ritterschaftund des unkriegerischen Landvolks, durchaus nicht genüge, unddaß unter den damaligen Umständen lediglich geworbene Knechte,wie man sie nannte, eine tüchtige Wehrmannschaft abgäben.Dies führte nothwendig zur Errichtung stehender Heere undzwar nicht in Brandenburg allein, sondern fast in allen Staa-ten, welche an europäischen Bewegungen kriegerischen Antheilnahmen, j

Wir haben gezeigt, daß der junge Kurfürst das sogleichbegriff und mit seinem Regierungsantritte den ersten Grundzum stehenden Heere legte, dieses nach und nach vergrößerteund im 1.1646 bereits auf fast 8000 Mann verstärkte. Das1646 ging in Brandenburg und in Westphalcn, allein als er zuerst !in diesem Jahre eine kleine Anzahl dieser Truppen nach Preus-sen schickte, erinnerten ihn die Stände an den von ihm gege-benen Revers, keine fremde, d. h. nicht preussische Truppen >in das Land bringen zu wollen'), und doch waren bei einer !Musterung im I. 1640 von 1425 Ritterdiensten nur 853 wirk-lich gestellt worden und von 1845 pflichtigen Wybranzen (Land-

1) Baczko V. S. 163. Bergt. Stuhrs Kriegsverfaffung I. >S. 156, der aus Versehen d. I. 1648 angibt, überhaupt aber hier de- -nutzt worden ist.