Druckschrift 
33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
Entstehung
Seite
309
Einzelbild herunterladen
 

— 309 —

hatte Vollmacht, abwechselnd mit den Hochgerichten Lugncz, Grubund Flims, und dem Abt von Disentis, jedes dritte Jahr dreiPersonen für die Stelle des Landrichters, oder des Hauptes vomgrauen Bunde, vorzuschlagen.

In den ehemaligen Händeln Graubündens wußte sich das HausOesterreich dieser Rechtsame zu bedienen, um seinen Anhang gegendie übrigen Faktionen zu stärke». — Als Herr von Nhäzüns, alsMitstand des grauen Bundes hatte der Kaiser auch jetzt nochStimme in Berathung über Abänderung der Staats-Verfassungzu geben. — Und eben dieses war der feste Punkt, an welchen dieFamilie Salis mit ihren Anhängern gelehnt, ihren Widerstandgegen die Helvetisch-Gesinnten bereitete.

Die Eroberung der Schweiz von den Franzosen schien Oester-reich aufzufordern, sich den Besitz von Bünden zu sichern. Indemes durch die rhätischen Bergwälle und Engpässe seine eigenen Erb-lande gegen künftige Angriffe schirmte, und seinen Arm scheidendzwischen Helvetien und Cisalpinien bis zum Gipfel des Gotthardhinaufstreckte, hatte es alle Mittel in der Gewalt, die eine oderandere der jungen Republiken zu erschüttern, nachdem die Gelegen-heit lockte; hatte es offene Thore zum Einfall in die verlorne Lom-bardei, oder sichern Rückzug in die wilden Gebirge; hatte es alleZwangsvortheile durch Erschwerung des Verkehrs zwischen Italienund dem Norden, die Tyroler Handelsstraßen zu belebe».

Den Häuptern der patriotischen Partei war dies kein Geheim-niß; aber was furchtbar sein sollte, reichte ihnen vielmehr Zuver-sicht, daß Frankreich niemals die Besitznahme Bündens durch öster-reichische Waffen gestatten könne, ohne das Dasein der zwei neu-geschaffenen Freistaaten dem Ohngefähr preiszugeben. Sie be-stritten die Unvergänglichkeit der Rhäzünser Rechte. Sie be-wiesen ans dem Fundamental-Gesetz des Landes, daß der Freiherrvon Nhäzüns verpflichtet sei, sich unbedingt dem zu unterwerfen,

W

«»1