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die That selbst als Feind der batavischen Republik erklärt und demgemäß nach den Gesetzen seines Landes bestraft.
8. „Befehlshaber und Hauptlcute der Linieutruppeu, die nacheiner ähnlichen Aufforderung sich weigern würden, die Waffen ab-zulegcn, oder gar das Zeichen geben würden, auf die französischenTruppen zu feuern, sollen als Mitschuldige der Orangisten be-trachtet und als solche behandelt werden; im entgegengesetzten Fallaber, wenn sie Blutvergießen verhindern, sollen sic beinhaltenund selbst im Rang befördert werden, je nachdem sie sich im Be-tragen gezeigt haben.
9. „Jeder, der ertappt werden sollte, wenn er aus den Fen-stern auf französische Republikaner schießt, oder auf irgend einenandern Nationalkokarde tragende» Bürger, wird ohne Gnadefüsilirt.
10. „Allen und Jeden ist ernstlich verboten, in Gebäude undMagazine der Stadt cinzubrechen, zu plündern, Feuer in dieHäuser zu legen. Wer dabei angetroffen wird, der wird füsilirt.
11. „Es sind hiemit unter den Schutz des französischen undbatavischcn Edelsinnes (l-oxaulü) gesetzt die Weiber, Kinder, Greiseund Krankhafte, von welcher Nation sie auch sein mögen. IhrePersonen sollen gewissenhaft (relisisugeirieiil) beachtet werden.
„Dem Bürger Joubert ist befohlen, gegenwärtige Proklama-tion aller Orten, wo es nöthig sein wird, kund thun und anschla-gen zu lassen.
„Im Hauptquartier zu St. Michel den 18. Fructidor Jahr 8der französischen einen und untycilbaren Republik.
Bresseau.
Durch den Delegirten: Joubert."
Der Kolonialrath, im Geist des starkmüthigen Gouverneurs,achtete es der eigenen Ehre zuwider, mit einem Manne, der die