197
1. „Die Kolonie von Curassao ist, in Gemäßheit des Be-schlusses der Agentschaft vom 25. Messtdor dieses Jahres und durchdie Thatsache offenen Angriffs gegen die sranzöstsche Division, vonheute an unter den Schutz der französischen Negierung gesetzt.
2. „Der provisorische Gouverneur Lauffcr, Urheber jenesAngriffs, Haupt der Faktion der Orangisten, ist durch diese That-sache, nebst seinen Mitschuldigen und Anhängern, zum Feind derbeiden Republiken von Frankreich und Batavien erklärt und füralle Folgen verantwortlich.
3. „Im Namen der beiden verbündete» Republiken sind dieVeste, die Schanzen und alle von jenem Faktionshaupt besetztenPosten in Belagerungsstand erklärt.
4. „In Folge dieser Erklärung ist allgemeiner Aufruf an allein dicker Kolonie befindlichen Franzosen erlasse», sich unter denBefehl der französischen Generale, in deren Hauptquartier, ge-nannt Landhaus de Veer, zu stellen, und von dem Augenblick ansollen ihre Person und ihr Eigenthum unter Obhut der französi-schen Republik stehen. Diese Obhut und Sicherheit wird gleich-falls allen batavischen Bürgern gewährt, welche die Posten ver-lassen, sich in ihre Wohnungen zurückzichen und ruhig bleiben.
5. „Jeder Franzose, er sei seit 1789 naturalistrt oder nicht,der bei Kundmachung des Gegenwärtigen sich im Dienst bei derLandwehr oder in einer andern Stelle vom Gouverneur Lausserbefindet, ist gehalten, sogleich den Gehorsam aufzusagcn.
6. „Wenn in der Veste, in den Schanzen und übrigen von denTruppe» der französischen Republik angegriffenen Stellungen be-waffnete Franzosen angetroffen werden, sollen sie als Auswanderer,als Mitschuldige der Orangisten angesehen, und als solche nachden Gesetzen bcurtheilt und bestraft werden.
7. „Jedes Mitglied der Landwehr, welches nicht nach dreiwörtlich geschehenen Aufforderungen die Waffen ablegt, wird durch