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33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
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dahin nahmen. Zürich, weil cs dnrch Macht, Reichthum undBildung seiner Bürger besonderes Ansehen genoß, ungefähr wiedie Provinz Holland bei den niederländischen Provinzen, empfingdamit die Ehre, erster oder Vorort der Eidgenossenschaft zu heißen;hatte durch seine Abgeordneten auch den Vorfitz in der Tagsatzung,und wenn fich diese aufgelöset halte, die Gcschäftsbesorgung imNamen Aller, ohne irgend eigenmächtige Verfügungen von einigerBedeutung treffen zu können.

In den Niederlanden blieben, nach vollbrachter Stiftung desBundes zu Utrecht, einige Vollmächtigtc der vereinten Landschaf-ten in der Stadt beisammen, um die laufenden Geschäfte abzu-thnn. Sobald aber wichtigere Angelegenheiten cintratcn, riefensie die Staaten zusammen, das heißt Abgeordnete der Provinzen,die dann, wie die Schweizer zur Tagsatzung, mit weiterer oderengerer Vollmacht versehen waren, über Krieg, Frieden und andereallgemeine Angelegenheiten abzustimmen. Diese allgemeinen, oderGeneralstaaten, waren jedoch nicht beständig versammelt. Erst seitdem Jahre 1593 lösetcn sie fich nicht mehr auf und hielten von daan ihre Sitzungen im Haag.

Die höchste Gewalt der vereinigten Niederlande, obwohl inden versammelten Generalstaatcn dargestellt, lag dennoch offenbarin den einzelnen Ständen der Provinzen selbst, aus denen fiestammte. Keine Provinz hatte übrigens einen Vorrang in derVersammlung; selbst die Ehre des Vorfitzes wechselte unter ihnenab. Die Staaten glichen in ihrer Vollmacht und Beschränktheitden heutigen Tagsatzungen der Eidgenossenschaft, nur daß sie auchin Betreff des Mknzwcsens Anordnungen treffen, in den StädtenObrigkeiten, in den Festungen Befehlshaber anstellen konnten.

Für Kriegswesen und Verwaltung der öffentlichen Einkünftewar den Generalstaatcn noch eine besondere Behörde untergeordnet,der Staatsrath. Aber auch dieser ward nur aus besonders dazu