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33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
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die mißtrauische Furcht der Aristokratie sah immerwährende Gefahr,und immerwährend blieb daher die schreckenrcichc Macht der neuenBehörde.

.Seitdem der Rath der Zehner (im Jahr 150l) durch den GroßenRath bevollmächtigt worden war, aus eigener Mitte drei Glieder,unter dem Namen der Staatsinqnisitoren, mit seiner ganzendiktatorischen Gewalt und Nichtverantwortlichkeit zu bekleiden, alsodaß von diesen Dreien jeder Einzelne verhaften, an die höchste»Stellen zu Wasser und zu Lande Befehle ertheilen, über die Gliederdes Zehncrraths verfügen konnte, Alles ohne über sein Thun Redeund Antwort schuldig zu sein: stieg die Gcwaltsycrrschaft dieserBehörde aufs Höchste. Denn kein äußeres Zeichen verkündete ihrDasein. Vorladungen und Verhaftsbefehle erschienen nie in ihrem,sondern im Namen anderer Obrigkeiten. Die Aufhebung einer an-geklagtcn oder verdächtigen Person geschah unversehens; das Ge-richt im geheimnißvollsten Dunkel. Selbst die Gesandten auswär-tiger Mächte waren im Innern ihrer Wohnungen Von Spürernumringt. Umgang oder Vertraulichkeit eines venedischcn Edelmauucsmit einem fremden Gesandten konnte jenem einen schnellen Todzuziehcn. Selbst Meuchelmord war für dies Tribunal ein gesetzlichesStrafmittel; und was noch schrecklicher war, es konnte das näm-liche Tribunal sein Befugnis zum Meuchelmord einem außer Venedigwohnenden Gouverneur, oder Gesandten, oder General übertragen,wenn derselbe für den Staat vortheilhaft fand, dem Leben irgendeiner Person ein Ende zu machen.

Durch den Uebergang in erbliche Aristokratie hatte Venedigaufgehört Freistaat zu sein; denn nur eine im Verhältnisse zurübrigen Bürgerschaft kleine Zahl von Familien genoß staatsthüm-licher Rechte und Freiheiten. Durch die Stiftung des Zehnerrathsverwandelte sich die Aristokratie in eine Wahl-Oligarchie, de-ren argwöhnisches und finsteres Gewaltthum ungebundener und