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33 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 6 (1854)
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welche man nach dem Tode des letzten Duea eingeführt hatte, also,daß der Fürst in dem ihm bcigeordncten Nathe nichts mehr, alsseine Stimme besaß, daß also nicht er, sondern die Mehrheit desRathes (Uollexlo c>6 sora) die Staatsgeschäste verwaltete »ndleitete; daß er nicht einmal außer der Gegenwart dieser Behördeeingegangene Schreiben eröffnen konnte, während sie es, auch ohneihn, thun durfte, machte ihn mißmuthig. Er verschwor sich mitMännern aus der Bürgerschaft. Es war auf nichts Geringeres,als auf Ermordung aller Patrizier im Großen Rathe abgesehen.Aber der Duea ward verrathen, gefangen und enthauptet (imJahr 1335).

Von dieser Zeit an standen die venedischen Herzoge strengerbewacht. Beschränkt durch die Rechte des ihnen zugegebenen hohenRathes, durch das Ansehen des Senats, durch die Gesetze desGroßen Rathes, genossen sie mehr die äußern Ehren, als die Be-fugnisse eines regierenden Fürsten. Sie selbst mußten schwören,nie ihre Macht zu erweitern, und sogar diejenigen anzuklagen,welche ihnen Rath dazu ertheilen würden. Ja, bald untersagteihnen das Gesetz, Venedig ohne Erlaubniß zu verlassen. VonJahrzchend zu Jahrzehend zog der Argwohn und Stolz des Patri-ziats engere Schranken um sie her.

Sic waren auf diese Weise dem venedischen Erbadel nicht mehrfurchtbar, der sich wohl hütete, unternehmende Männer auf denThron zu setze», sondern wett lieber ahgelcbte Greise dahin wählte.Noch weniger hatten die herrschaftsfähigen Familien ferner vordem Groll der unterjochten Bürgerschaft zu zittern Ursache. Denndiese, nach einer Reihe von Jahren endlich zur Unterwürfigkeit ge-wöhnt, im Zaum gehalten durch die Kriegsmacht der Negierung, in sichselbst durch eingeführte Rangordnung höherer und niederer Klassen ge-lähmt, wagte keinen frevelnden Gedanken mehr an Wiedererlangungstaatsthümlicher Rechte, und begnügte sich mit dem Genuß der Hand-' Zsch. Ges. Schr. 33. Thl. 4