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Staate selbst nicht Gefahr bringe» zu können, so lange sie keineGewalt hatte anznordnen, was sein sollte, sondern nur zu ver-bieten, was in Folge bestehender Gesetze nicht sein dürfte. Indieser Gestalt bildete sich gegen die Borschnelligkeit oder den Kör-perschaftsgeist aller andern Behörden ein Gegengewicht, welchesden öffentlichen Handlungen gemessenen, würdigen Gang gab unddie Uebereilungcn der NcnernngSlnst verhütete.
Ein Volk, welches, wie das vencdische, auf Behauptung seinesRechts und seiner Freiheit eifersüchtig ist, aber sich doch des un-mittelbaren Antheils an der Gesetzgebung begibt, und sowohl diese,als Leitung und Kenntniß vom Gang der öffentlichen Geschäfteeiner kleinen Zahl ausgewählter Personen vertraut, muß noth-wendig auf Gewährleistung bedacht sein, daß die Gewalt nichtmißbraucht und das Grundgesetz des Staates selbst nicht durch dieEhrsucht der Gewalthabenden durchbrochen werde. Verthetlung derverschiedenen Gewalten unter mehrere Behörden, dte, wenn auchnur vom Körperschaftsstolz gereizt, einander die Verletzung derausgestellten Schranken verwehren, dient allerdings als vorzüglicheBürgschaft, doch nicht als zureichende. Denn nichts ist möglicher,als daß im Gang der Zeiten und menschlichen Leidenschaften ent-weder die Gewalthaber sich zur Unterdrückung der Freiheit einver-stehcn, oder selber durch dte Uebermacht einer einzigen Behördeinsgesammt unterdrückt werden. Daher entstand fast in allen LlternFreistaaten, zumal in solchen, welche aristokratischer Natur waren,eine Mittelgewalt, deren Bestimmung war, die höchsten Behördenzu beobachten, sie in ihren verfassungsmäßigen Grenzen fcstzuhalten,ihre verdachterweckenden Verfügungen zu vernichten, und die Be-hörden selber von Zeit zu Zeit von Mitgliedern zu reinigen, diedes öffentlichen Vertrauens unwürdig schienen. Sparta hatteschon seine Ephoren, Rom seine Volkstribunen. Die Republikendes Mittelalters führten ähnliche Stiftungen ein, wie z. B. die