stiftete man noch eine neue Behörde ans drei Personen, unter demNamen der Staatsanwälte oder Avogadoren. Diese, welcheder Große Nath selbst, auf empfangenen Vorschlag des Senats,ernannte, wachten nicht nur darüber, daß keine Behörde den Kreisihrer Befugnisse überschritt, betrieben nicht nur die Anklage derVerbrecher, sondern konnten durch ihr Veto selbst die Vollziehungder Senats- und Großen Nathsbeschlüsse, welche unverfassungs-mäßig schienen, hindern, das heißt, sie für einen Monat undeinen Tag verschieben. Dreimal konnten sie ihr Veto einwendcn,»nd war dann auf ihre Beweggründe nicht geachtet, stand ihnenzu, diejenige Behörde zu bezeichnen, von welcher sie über die Be-weggründe ihrer Widersetzung entscheiden lassen wollten. NurHandlungen des Großen Rathes, als des Stellvertreters vomSouvcrain oder dem Volke, konnte keine andere Behörde, mußteer selbst abändern. Das Recht der Avogadoren, dieser Verfassungs-Wächter Venedigs, erstreckte sich so weit, daß sic auch der Ernen-nung unwürdiger Beamten widersprechen sollten; weil Nepotismusden Republiken eben so gemein und verderblich ist, als Gnnstlings-schaft in Monarchien. Ja, wenn Beamte zu ihrer Stelle gesetzlichunfähig, oder wegen eines Verbrechens angeklagt, oder dem öffent-lichen Schatze schuldig waren, sollten sie die Amtsvcrwaltung der-selben einstcllen. Außerdem bewachten sie polizeiliche Ordnung inder Hauptstadt.
Auch die Schöpfung dieser Behörde war noch Frucht einereifersüchtigen FreiheitSliebc und eines gerechten Stolzes auf dieGüte der Verfassung. Sie fand ihre Rechtfertigung in der allge-meinen Lockerheit und Keckheit der Sitten, wie sie im zwölftenund dreizehnten Jahrhunderte, in den Tagen der Kreuzzüge, beieinem regsamen, warmblütigen Volke, bei so Ungeheuern Reich-thümern sein mußten, die sich in den Lagunen sammelten. DieseBehörde, wie groß auch ihr Bedürfniß war, schien durch sich dem