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Es gelang ihm endlich im Anfänge des eilften Jahrhunderts, durchdie Bürgerschaft das Grundgesetz heiligen zu lassen: bei Lebzeiteneines Duca dürfe kein Nachfolger desselben bezeichnet werden.
Langsam, aber sichern Schrittes, und wie die Macht der Um-stände selbst den Weg verzeichnet«:, gelang man nach und nach sogarzu den Mitteln, sowohl die unbegrenzte Willkür des Oberhauptes,als die wilden Unordnungen der Volksmenge bei öffentlichen Ver-sammlungen zu beschränken. Beides war vielmals der gemeinenFreiheit und Ruhe gefährlich gewesen. Denn das Bcdürfniß derOrdnung und Sicherheit ward tu demselben Maße den Bürgernder Hauptstadt fühlbarer, wie sie ihre Macht nach Außen gewachsenund Neichthum und Bevölkerung inner den Lagune» gestiegen sahen.Daher beschlossen sic, an die Stelle stürmischer Volksversammlun-gen, die höchste Gewalt einem Ausschüsse oder Großen Rathe vonvierhundert und sechszig Männern zu übergeben, der im NamenAller bei großen Geschäften entscheiden und nach dem Tode desDuca das neue Haupt wählen sollte. Nicht unmittelbar sollte dasVolk die Glieder des Großen Raths, sondern jedes der sechs Stadt-viertel jährlich nur zwei Wahlherren ernennen, welchen obliege,jene ohne Unterschied aus Allen Bürgern zu erlesen, und, fandensich unter denselben nicht der Würdigen genug, solche selbst ausBürgern der unterthänigen Städte zu nehmen.
Von der andern Seite, um die Willkür des Duca zu binde»,ward gesetzlich: daß der Große Rath alle Jahre sechs Männeraus seiner Mitte ernennen mußte, die dem Duca als täglicheRäth e beigeordnet sein und ohne deren Zustimmung keine Befehleder Regierung Kraft haben sollten. Für Fälle aber, die sich zwarnicht eigneten, der Gesammtheit aller Stellvertreter Venedigs vor-getragen zu werden, jedoch zu bedeutend waren, um dem Gutachtenvon sieben Personen überlassen zu sein, stiftete mau einen durchden Großen Rath aus seiner Mitte ernannten, engern Ausschuß