220 Buch IV. Won bäuerlichen Leistungen.
sollte hierbei der Werth des Dienstes niedriger als der Be-trag dieser Vergütung ausgcmittelt werden, so können diePflichtigen dennoch für letztem keine größere Entschädigungals den Erlaß des Dienstes, bei welchem sie diese Vergütungerhielten, fordern."
Dieser §, erkennt im allgemeinen den richtigen Grundsatzan, daß der Dienst nicht nach dem, was er dem Verpflichtetenschadet, sondern nach dem, was er dem Berechtigten wahrhaftnützt, was dieser, wenn er nicht mehr geleistet wird, zur Er-setzung der desfallsigen Arbeiten ausgeben muß, zu schätzen ist.Also ist erstens auf die Entfernung des Dienstpflichtigen vomDienstorte, weil hierdurch die Zahl der Arbeitsstunden vermin-dert wird, zu sehen, und zum anderen vielleicht auch auf dieGüte der Arbeit, da es im allgemeinen bekannt ist, daß Dien-stearbeit unfleißiger ist als andere, denn pb dies gleich vonSeite der Dienstpflichtigen unrecht gehandelt war, so war esdarum nichts desto minder eipe bekannte Sache, und ob esnun freilich noch immer zweifelhaft bleibt, ob darauf gesehenwerden darf, so werden die Schätzer doch unwillkührlich dar-auf hingesi.hrt, wenn sie die Kosten, „welche der Dienstherrin Zukunft für die durch die Dienste bisher verrichteten ArberLeiten aufzuwenhen genöthigt seyn wird," schätzen sollen,
128.
S) Die Fruchtzinsen und Fruchtprästationcn werden, so be-stimmt §, 40. des Gesetzes:
„nach dem Durchschnittspreise der letzten 14 Jahre, mit Ab-rechnung der zwei theuersten und der zwei wohlfeilsten, zuGelds angeschlagen, und es sind dabei diejenigen näherenBestimmungen anzuwenden, welche der §, 36, für die Be-rechnung des Geldes auf Roggen verschreibt,"
Der Zweck, warum der Roggen, selbst Regulator desWerths, nach den Vorschriften des Z. 36. geschätzt wird, er-hellt aus §. 35, Hier haben wir uns nun zuvorderst zum h,36, zu wenden.