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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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218
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213 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

„Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kalbern, Lämmern,Schweinen, Butter, Käse, Eiern, Wachs und andern Na-turalien, soll durch Sachverständige bestimmt, und dabei dergemeine Preis zur Zeit der Ablösung als Maaßstab ge-braucht werden, nach welchem man die Bezahlung solcherGegenstände, wenn sic nicht in Natur geleistet, sondern inGeld vergütet werden, zu bestimmen pflegt. Die Preisbe-stimmungen hingegen, welche über die gedachten Gegenstände inder Urkunde enthalten, oder durch Herkommen oder Verord-nungen festgesetzt sind, können nur in dem Falle als Maaß-stab angenommen werden, wenn dem Pflichtigen die Wahlzustcht, ob er in Natur oder in Gelde bezahlen will."

Drei Bemerkungen sind es, welche wir hier anzubringenhaben.

Erstlich: Die Bestimmungen der westfälischen Colonat-Berordnung und des H. 4. der Erläuterung vom 18. August1813, daß rücksichtlich der Naturalien (mit Ausnahme derFruchtkörnerpacht) der Preis von 25 Jahren vor 1809 zumGrunde zu legen, sind durch das vorliegende Gesetz selbstredendaufgehoben.

Zum andren: Es ist höchlich zu beklagen, daß rücksicht-lich dieser oft so unbedeutenden Leistungen in jedem Falle eineneue besondere Abschätzung geschehen soll. Schaben wir schon Ab-schätzungen darüber, ob ein Huhn 2 oder 2^ gG. werth sei,gesehen, wo die Kosten allein schon den ganzen Kapitalwerthder Abgabe verschlangen. Es wäre nicht schwer, für ganzeGegenden die Preise der mehrsten solcher Dinge ein für alle-mal scstzusctzcn. Wozu alle Formen, wenn die Sache in ihnenuntergeht ")?

Drittens: Der Schluß des ß. 41. wird die für dasHerzogthum Westfalen durch den tz. 23. der Colonatverordnungvom 5, Nov. 1809 begründete Rechtsvermuthung, daß imZweifel der Berechtigte die bisherige Geldleistung sich auch in

»6) Inner Wunsch ist auch schon von zwei Männern geäußert- S.rheinisch - westfälischer Anzeiger von izro Nr. S. »iqo. 2141.L. LZ- Nr. »oz. S. -zzs. K.