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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. VI. §. i:;. r-6.

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Auf der anderen Seite läßt sich 'aber auch nicht verken-nen, daß aus der Annahme unserer Meinung die bedeutendstenSchwierigkeiten entstehen müssen. Es würde nämlich dadurchnothwendig, die Durchschmttspreise von 1784 an für das ganzeLand zu berechnen, und dieses bloß um der wenigen Ablösun-gen willen, die von 1814 an geschehen sind. Diese in derLhat sehr große Schwierigkeit muß daher auch wohl nicht ganzohne Einfluß gewesen seyn auf die Ansicht der hochlöblichcnGeneral-Commission zu Münster, welche nämlich die Preis-ausmittelung der früher schon provisorisch abgclöstcn Gefalleganz nach den allgemeinen Grundsätzen des königlichen Gesetzesvornimmt.

Aus dem §. 3 und 4. der Erläuterung vom 18. August1813 geht übrigens hervor, daß bei den in Geld verwandeltenNaturalien auch die jährlichen Geldleistungen dereinst einerRück- oder Nachzahlung unterworfen seyn sollen, und das inden §§. 4. 5. des königlichen Gesetzes vorkommende allgemeineWort: „Auseinandersetzung/' schließt dieses nicht aus. Es istaber nicht bekannt, daß bloß um dieser jährlichen Geldleistun-gen willen Jemand im Laufe des bestimmten Jahrs eine Be-schwerde erhoben habe.

126.

I, Verwandlung.

Das königliche Gesetz ist bei den Preisausmittelungs-Bor»schristen, die es gab, von dem Grundsätze ausgegangen, daßder Werth des Roggens der beständige, den Verhältnissen im-mer angemessene, Regulator des Werths der Dinge sei. Aufdiesen steigenden und fallenden Werth des Roggens bezieht sichdaher hier auch alles. Es ist nämlich der allgemeine Grund-satz ausgestellt: alle Naturalleistungen, die nicht schon Roggen-Abgaben sind, sind zuvorderst in Geld, und dieses in eine ent-sprechende Partie Roggen, dieser aber in eine bewegliche Geld-rente zu verwandelen. Wir haben also1) zu Handelen von der Berechnung derjenigen Naturalien,welche nicht Fruchtabgaben sind in Geld. Der H. 41.des allgemeinen königl. Gesetzes sagt darüber folgendes: