Kap. V. §. rav. rar.
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von nun an jährlich den allgemeinen Mittelpreis von jederFruchtkörnergattung öffentlich zu jedermanns Wissenschaft be-kannt zu machen."
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Ferner ward neuer Prüfung unterworfen die im tz. 16.der Colonatverordnung enthaltene Bestimmung, daß die Ent-schädigung für die Hand - und Spanndienste und sonstige durchdie gewöhnliche Taxationsmethode nicht leicht auszutnittelndeGrunddeschwcrden nach der in Folge der Verordnung vom 16.Jan. 1808 in den Lastcnbüchern eiitgetragenen Geldanschlagun-gen in Geld fcstzusetzen scyen. Es ergab sich, daß diese Be-stimmung zu Ungerechtigkeiten führe. An sich schon war eshöchst bedenklich, daß gegen das am Schluffe der Verordnungvom 16. Jan. 1808 gegebene feierliche landesherrliche Wortjene Angaben zu einem anderen Zwecke, als wozu sie geschehen,gebraucht werden sollten. Uebcrhaupt aber war bei der vomPflichtigen im Lastenbuche geschehenen Angabe auf den Nach-theil, den ihm der Dienst bringe, gerechnet, welcher aber keines-wegs gleich war dem Vortheile, den der Dienstherr vom Dien-ste hat, und doch kann bloß dieser wirkliche Vortheil für denDicnstherrn dcr Entschädigung zum Grunde gelegt werden.
Ucberhaupt waren jene Angaben sehr willkührlich, undgleichsam vergleichsweise, zu einem anderen Zwecke geschehet,konnten daher nicht als den wahren Werth festsetzend betrach-tet werden.
Die Erläutctung vom 18. Aug. 1813 §. 3. bestimmtedaher:
„Um Prägravationen möglichst zu vermeiden, heben Wir dieVerfügung des Z. 16. der Verordnung vom S. Nov. 1809hiemit gnädigst auf, wornach nämlich die Entschädigung fürdie Dienste und sonstige Grundbcschwerdrn nach den in denöffentlichen Lastenbüchern enthaltenen Angaben der Pflichtigenbestimmt werden sollte; und verordnen dagegen, daß ein bil-liger, für das ganze Herzogthum Westfalen als Norm gel-tender, Entschädigungs -- Maasstab ausgemittelt werdensolle."
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