Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
210
Einzelbild herunterladen
 

210

Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

lender nicht zu erklärender Unterschied der Preise; in Aemtcrn,wo man nach ihren örtlichen Verhältnissen die höchsten Preisehätte erwarten können, waren sie zum Theil am niedrigstenausgefallen; aus den Berichten der Beamten ging hervor, daßsie zum Theil aus unzuverlässigen Quellen geschöpst und dasGeschäft nicht mit dem gehörigen Eifer und jener zwecunäßigenAufmerksamkeit behandelt hatten, die allein zu richtigen Resul-taten hatte führen können. Sowohl die ehemalige ArnsbergerRegierung als Hofkammcr waren daher darin einverstanden,daß die ausgemittelten Durchschnittspreise unbrauchbar scyen,und, ohne das Eigenthum der Unterthancn dem bloßen Zufallpreis zu geben, bei dem Lvskauf nicht als Richtschnur aufge-stellt werden könnten.

Durch diesen mißlungenen Versuch hatte man sich übrigensauch überzeugt, wie schwierig cs sei, die richtigen Durchschnitts-preise für die einzelnen Acmter auszumittclcn, und dieses gabVeranlassung, über dieses Prinzip selbst nachzudenkcn. Manglaubte, nur in einem allgemeinen Landpreise ein Aushülfsmit-tcl zu finden.

Uebrigens überzeugte man sich auch davon, daß es unbil-lig sei, die Fruchtpresse der letzten 25 Jahre vor 1d09 für im-mer als entscheidend gelten zu lassen.

Alle diese Betrachtungen führten nun zu der Erläuterungvom 18. Aug. 1813 §. 4.:

„Eben so andern Wir die Verfügung des H. 22. der befrag-ten Verordnung (vom 5. Nvv. 1809) dahin ab, und ver-ordnen hiermit gnädigst, daß aus den auszumitrelnden wit-teren Geldpreisen von den letzten, vom Jahre 1809 an, rück-wärts zu rechnenden 25 Zähren, nur ein Durchschnittspreisgenommen werde, welcher für das ganze Hcrzogthum West-falen als Norm gelten soll. Hiervon ist jedoch der Fall aus-zunehmen, wenn vom Los kaufe der Fruchtkörner-pacht die Rede ist."

„Bei diesem Loskaufe soll nämlich der allgemeine Mit-telpreis von der 25jahrigcn Zeitpcriode, welche dem Loskaufeunmittelbar vvrhergeht, als Maaßstab angenommen werden.Zu dem Ende befehlen Wir Unserer westfälischen Regierung,