L04 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.
Nebrigens sind unter jenen stezierartigen Abgaben auchGeldgefälle enthalten. Z. B. Bande, Palmschoß, Schoßgeld,Hcrzogenschutzgcld, Dicnstgcld, Jagdgeld. Viele vyn diesenAbgaben sind herzogliche Gefälle. —
L. Eine kurze Erörterung verdienen auch noch die anPfarrer und Küster von den Bauerngütern zu leistenden Korn-und Haferqhgaben, welche nicht auf einem besondern Funda-mente ruhen, sondern vom Pflichtigen in der Eigenschaft einesPfarrmitgsiedeS als Bcsoldungsbeitrag geleistet werden. Manhat diese uralten, yermuthlich, nachdem die Zehnten den Kir-chen entgangen, entstandenen Abgaben bisher als wahre Guts-Lasten angesehen und daher auch bei Lastenvertheilungen auf dieeinzelnen Gutsparzelen, welche davon den Betrag an den Sohl-stattenbcsitzer zu leisten hatten, vcrtheilt, Diese Meinung hatteauch der erzbischöfliche — Gesetzes Kraft habende — Gene?ralvisitations-Rezeß vom 30. Jun. 1660 für sich, wo bestimmtwird, daß die Mcßhafer auf allen, auch auf den wüsten undunaebauten Gütern, fo wie auf den Statten der yerfastencnHäuser hafte. — In neuerer Zeit sind hierüber aberZweifel erregt worden durch die Festsetzung der Steuer-Rectisi.kations-Commission vom v. Jul. 1807: „Alle Abgaben undDienste, die der Einwohner oder der Besitzer von Grundver-mögen im Pfarr- Küsterei- oder Schulbezirk in der Qualitätals Mitglied der Pfarr- Küsterei- oder Schulgemeinde, an denPfarrer, Küster oder Schullehrer zu leisten hat, kommen beider Steuer-Rektifikation nicht in Betracht, mithin vom Grund-vermögen auch nicht in Abzug." Daß diese Bekanntmachungbloß eine Festsetzung über einen Verwaltungsgegenstand, aberkein eigentliches Gesetz sei, ist von selber klar. Indessen hatman doch in Folge dieser Anordnung angenommen, daß dieMeß- und Küsterhafer keine Gutslast mehr sei, sondern alleinauf dem Sohistattcnbesitzcr, ohne Rückgriff auf die Svlißbe-sitzcr haste, und man hat schon Rechtsstreite darüber, wer vonmehreren, die bei verkauftem Gute und verbranntem Hauseaus den Bauernhof Hauser gebaut haben, der eigentliche Ver-bundene der Sohlstättcnbcsitzcr sei, Witt man aber das Gegcn-theil annehmen, so möchte man anch der Conseguenz halber