Kap. IV. H. ii;. r>6. 203
vom 18. Aug. 1813 die Geldentschädigungsweise, der tz. 2.zuletzt angeführten Perordnung, erlaubt aber hiebei, so wiebei den Diensten, die Fortsetzung der Naturalleistungen, solange beide Theile damit einverstanden sind, wie denn auch dierücksichtlich der Dienste erwähnte Bestimmung des königlichenGesetzes hier anwendbar ist, indem nämlich die Abgaben, bisneue Preise festgesetzt sind, wieder r>r aaertna zu leisten.
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Unter den gedachten Naturalabgaben, welche jetzt als Ren-ten erscheinen, sind aber H.) manche, die ursprünglich Steuernsind, Im Mittelalter bestanden bekanntlich die Steuern meistin Naturalien, Im Herzogthum Westfalen war dies auch derFall. Den kleineren Territorial-Herren, Herr zu Bilstein undGraf zu Arnsberg, wurden gesteuert: Schaalhaftr, -Aerrnkuhe,Herrnschweine, Herrnhühner, Rauchhübner, Herrn- oder Rauch-Hafer u, s, w,
Als dies? einzelnen Landestheile 1368 (Grafschaft Arnsberg)und 1444, 1445 (Amt Bilstein, und Frcdeburg) zu dem alsMarschallsamt in Westfalen sich darbietenden Rest des altenHcrzygthums Sachsen und die von Churcölln schon früher dortgehabten Bc> tzungen kamen, wurde das ganze Ein Land, Her-zvgthum Westfa.en, in dem in Zukunft die neuen Steuern,Schatzungen, von den Landständen bewilligt und erhoben wur-den. Die alten Steuern waren aber schon trockene Gefälle ge-worden , und wurden daher durch die einzelnen landesherrlichenRenteien sorterhoben, ohne in die ständische Kasse zu kommen.
Bei der neuen Grundsteuereinrichtung des Landes, wo alleGrundstücke nach dem reinen Ertrage katastrirt wurden, wardas Fortbestehen jener alten Steuern eine große Anomalie.Es sind deshalb Vorstellungen an des Königs Majestät unddas Finanzministerium geschehen und die beruhigende Zusiche-rung gegeben, daß jene Abgaben, sobald deren steuerartige Na-tur ermittelt — was jetzt geschehen — aufgehoben werden sol-len. Bekanntlich ist dasselbe schon früher bei Einführung neuerGrundsteuern unter anderen im Herzogthum Nassau und Groß-herzogthum Berg geschehen.