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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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166 Buch III. Von den Cslonatgütern.

der Gutsherr und Colon beide zu derselben — in manch-fach möglich verschiedenem Vcrhältniß — berechtigt wa-ren ; überhaupt aber drittens mußte die Anwendung derVerordnung zu den größten Unbilligkeiten führen; ganzmit Unrecht wurde nämlich demjenigen , der nur ein be-schranktes Mastbenutzungsrccht hat, eben sv viel zucrkannt,als dem zur ganzen Mast ausschließlich Berechtigten; undda die Mastberechtigung unter die bloß zufälligen und mirselten eintretenden Waldnutzungcn gehört, indem für einSchwein gewöhnlich mir 30 bis 40 Stüber (12 bis 16Sgr.) bezahlt werden, so ist cs offenbar eine unverhält-nißmäßig große Entschädigung, wenn für die Aufopferungdieser sv ungewissen Gerechtsame selbst dem, welchem sienur zum Lheil zusteht, des ganzen Waldes abgeiretenwerden soll. — Diese Betrachtungen sind wirklich so ein-leuchtend, daß kaum angenommen werden kann, daß siedem Gesetzgeber ganz entgangen. Vermuthlich nahm derGesetzgeber an, daß die Mastberechtigung als die in alte-ren Zeiten einträglichste Waldbenutzung mit dem ursprüng-lichen Benutzungsanthcile am vollkommensten übcreinstim->ne; dies wäre aber wenigstens in der Regel unrichtig,da seit der Zeit, daß bedeutendere Waldnutzungsarten, alsdie Masten, aufgekommcn, sich die Waldnutzungsrcchtebei jedem Gute besonders gestaltet haben; und folglichnur in der Weise, wie sic sich bis auf unsre Zeit geschicht-lich entwickelt, der Auseinandersetzung zum Grunde ge-legt werden können. — Offenbar gerechter war es daher,für die Mastnutzung nur eine deren wirklichem Wertheangemessene Entschädigung zu geben, und, da diese vielzu klein war, als daß sie durch Abtretung von Grundund Boden ausgcdrückt werden könnte, selbe in Geldeoder auf andere Weise sestzustellen.

Diese verschiedenen Mängel des §. 8. d. G. wurden höch-sten Orts einberiästet und es erfolgte nun am 8. Sept. 1810die entsprechende Erläuterung "), welche keines weiteren Com-menrars bedarf.

-Z) Sache Gesetzgebung -V