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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. III. §. 84.

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S) Wenn der Gutsherr das Recht hat, dasjenige hochstäm-mige und Bauholz, was zur Unterhaltung des Hofes nichterforderlich ist, für sich zu benutzen, so fallen ihm gemäßder Verordnung (§. 8 . /r'r» 0.) § des Waldes als Eigen-thum zu. Diesemnach würde für den Fall, wenn bei ei-nem Colonatgut sich nur so viel Hochwald, als zum ei-genen Bedarf an Bau- und Geschirrholz erforderlich ist,befinden sollte, der Colon, nach der Verordnung behan-delt, nicht so viel Hochwald übrig behalten, als zu seinemBedarf erforderlich, er würde mithin nicht mehr denNutzen aus seinem Walde beziehen, den er vorhin hatte,und der Gutsherr würde für ein Recht, was ihm vorhingar keinen oder nur einen geringen Nutzen gewährte, ei-nen bedeutenden Lheil des Waldbodens als Entschädigungerhalten. Auch war der andere Fall möglich, — undwirklich sind uns deren bekannt — wo der Gutsherr durchAusführung der fraglichen Bestimmung die ungeheuerstenVerluste erlitten haben würde. Da die Verhältnisse beiden einzelnen Gütern zu verschiedenartig waren, als daßsich auch nur irgend ein annäherndes Mittel hätte aussin-Len lassen, so war die willkührliche Zahlbestimmung offen-bar verwerflich, und als weit zweckmäßiger erschien derVorschlag, daß der Colon von dem "Hochwalde so vielbehalte, daß daraus das durch Schätzung zu ermittelnde' Bedürfniß zur Unterhaltung der Gebäude, der Befriedi-gungen und der Ackergerathe bestritten werden könne, undLaß das übrigbleibende, ohne Rücksicht darauf, ob es mehroder weniger als H betrage, dem Gutsherrn zufall?.

?) Nach dem Gesetze (tz. 8 . lle. ck.) soll für den Fall, wennentweder der Colon oder der Gutsherr nur den Genuß derEichelmast ganz oder zum Theil hatte, der für dieseBerechtigte mit einem Drittheil des Waldes abgefundenwerden. Eines Theils ließ aber das Gesetz den Fallunentschieden, wenn die Mastgerechtigkeit mit den übri-gen darin erwähnten Gerechtsamen verbunden ist; zumanderen war nicht klar bestimmt, welche Vertheilung nachVerhältniß der Mastgerechtigkeit Statt finden solle, wenn