Kap. I. §. ;r.
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Alpen zog, lieber als tausend Wehren, die keine Aufla-gen bezahlten, und keine andre Dienstpflicht, als dieLan-
hältniß zu dem Volke, daß in seinem Amtksprcngel saß, indem dergrößte Thcil desselben in die Schntzpflicht acricth. Seil dem zehn-ten Jahrhundert wurde der ordentliche Dienst im Heerbann immermehr Reutcrdicnst, die Bewaffnung immer schwerer; er erfordert«mithin ein geübteres Heer, und dieses konnte nur unter einem Thei-le der Freien und der Dienstmannschaft gefunden werden. DerAdel müßte daher jetzt ordentlicher Weise den ganzen ReichSdicnstvon seinem AuitSsprengel übernehmen, und leistete ihn mit seinenDienstlcnien und den Freien, welche von ihrem echtem Cigenthumpersönlich den ordentlichen Kriegsdienst zu leisten, nach dem altenMaaßstabe (§. i6ü ) pflichtig waren; dafür war der Dienstherrvon dem in seinem Amtssprcngcl gesessenen zur Hcerfolgc pflichtigenVolke, welches die neue Einrichtung mit dem persönlichen Heer-dienstc verschonte, schon nach den älteren Grundsätzen (§. -66) eineEntschädigung zu fordern berechtigt, die jetzt, da die neue Einrich-tung jenes für immer mit dem persönlichen Hcerdienstc verschonte»in eine ordentliche Last ubergieng. An manchen Orten mag überdiese ein förmlicher Vergleich Statt gefunden haben, an den mei-sten aber legte der Adel dem Volke wohl willkührlichdie Lasten auf, welch« andere Schutz pflichtige trugen.Nur in sehr wenigen Gegenden (z. B. in den Gcbürgen von Hel-vcticn) blieb die alte Verfassung. Der Kaiser schwieg zu den man-cherlei Ungerechtigkeiten, di« bei der neuen Ordnung der Dinge noth-wendig Vorgehen mußten, weil er bei seinen auswärtigen Unterneh-mungen eine zahlreiche Dienstmannschaft nicht entbehren konnte. —
^-— DaS Volk verlor am meisten, so vortheilhaft cS anfangs
scheinen mochte, daß jeder nun sein Erbe in Ruhe bauen könneund nur bei gemeiner LandeSnolh zur Landfolgc, Reihe, (wenn daSWaffengeschrci, o weh, o Wappen ertönte, späterhin auf das Zei-chen der Sturmglocke) Dienst zu leisten und die Waffe» zu ergreifengenetbigt sey, denn mit dem Verluste seiner kriegerischen Ehre wurdeder gemeiff« Freie der Hintersasse seines Schuhherrn, dem er zumMeichSdierste steuerte, nur der Heerbannpflichtige und der Dicnst-mann führte forran den Ehrennamen oder von der Weise des
Hcerdienstcs, Ritter, und als sich erst das neue Systemder Verfassung im Laufe von drei Jahrhundertenvöllig ansgebildet hatte, war es der schutzpflich'tige Landsasse nebst dem Leibeigenen nnd andernunfreien Hin t crsa ss e n allein, aufdenmaNdie L aesten der bürgerlichen Gesellschaft wälzte."