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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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10 Buch I. Einleitung unk, Uebersicht.

in Zukunft auf jedem einzelnen Stück hasten, auch die unstän-dige in ständige verwandelt werden. Für den Dienstzwangder Leibeigenen gibt es keine Entschädigung. Für die aufgeho-benen übrigen Abgaben ist jährliche Geld-Entschädigung auszu-mittelen. Für den Verlust der Gutsherrschaft, für verlorneHoffnung des Heimfalls und für die Unbequemlichkeit, bei ge-theiltem Hofe die Abgabe von mehreren einheben zu müssen,wird ein jährliches Zwanzigstel der Hoses-Abgaben als Entschä-digung bewilligt. Alle Renten und Leistungen sind loskäuf-lich zu 4 Procent, nach 10 Jahren kann selbst der Berechtigtedie Loskaufung erzwingen. Ueber Ausmittclung der Preiseder Naturalien, über die Rechtsvermuthung für die Pflicht zuNatural- oder Geld-Leistungen, über Colonial-Schulden u.s.w.wird verfügt.

Wie sehr dieses Gesetz den Zustand des Landes anderen,welche kaum berechenbare Folgen cs für die Zukunft haben mußte,leuchtet ein.

7.

Eine Erläuterung und Abänderung erhielt dieß Gesetz rück-sichtlich der Colonial-Waldungen durch die Verordnung vom 8.September 1810.

Wichtiger war die Ausdehnung, welche die Herzoglich-West-fälische Colonat - Verordnung auf das ganze GroßherzogthumHessen fand. Von jeher haben die Gesetze von Land zu Landgewandert, und die Römer benannten noch ein Gesetz das Rho-dlsche (Lea: KLoclr'a -ls /aoeu.) Die Gesetze gleichen hierinden Ideen, welche auch mit unaufhaltsamer Schnelle den Ge-bildeten aller Länder sich mittheilen. Es wurden nämlichvom Großherzog am 9. Februar 1811 zwei Verordnungen er-lassen, die eine hat folgenden Eingang, woraus ihr Inhalt sum-marisch zu entnehmen:

Wir haben uns überzeugt, daß die bis jetzt, theils zuFolge des Herkommens, und theils durch ausdrückliche Ver-ordnungen, bestehenden Einrichtungen, wodurch die Verthei-lung' der geschloffenen Güter beschrankt ist, dem dermaligenZustande der Landes-bultur nicht mehr entsprechen, und haben