10 Buch I. Einleitung unk, Uebersicht.
in Zukunft auf jedem einzelnen Stück hasten, auch die unstän-dige in ständige verwandelt werden. — Für den Dienstzwangder Leibeigenen gibt es keine Entschädigung. Für die aufgeho-benen übrigen Abgaben ist jährliche Geld-Entschädigung auszu-mittelen. — Für den Verlust der Gutsherrschaft, für verlorneHoffnung des Heimfalls und für die Unbequemlichkeit, bei ge-theiltem Hofe die Abgabe von mehreren einheben zu müssen,wird ein jährliches Zwanzigstel der Hoses-Abgaben als Entschä-digung bewilligt. — Alle Renten und Leistungen sind loskäuf-lich zu 4 Procent, nach 10 Jahren kann selbst der Berechtigtedie Loskaufung erzwingen. — Ueber Ausmittclung der Preiseder Naturalien, über die Rechtsvermuthung für die Pflicht zuNatural- oder Geld-Leistungen, über Colonial-Schulden u.s.w.wird verfügt. —
Wie sehr dieses Gesetz den Zustand des Landes anderen,welche kaum berechenbare Folgen cs für die Zukunft haben mußte,leuchtet ein.
7.
Eine Erläuterung und Abänderung erhielt dieß Gesetz rück-sichtlich der Colonial-Waldungen durch die Verordnung vom 8.September 1810.
Wichtiger war die Ausdehnung, welche die Herzoglich-West-fälische Colonat - Verordnung auf das ganze GroßherzogthumHessen fand. Von jeher haben die Gesetze von Land zu Landgewandert, und die Römer benannten noch ein Gesetz das Rho-dlsche (Lea: KLoclr'a -ls /aoeu.) Die Gesetze gleichen hierinden Ideen, welche auch mit unaufhaltsamer Schnelle den Ge-bildeten aller Länder sich mittheilen. — Es wurden nämlichvom Großherzog am 9. Februar 1811 zwei Verordnungen er-lassen, die eine hat folgenden Eingang, woraus ihr Inhalt sum-marisch zu entnehmen:
„Wir haben uns überzeugt, daß die bis jetzt, theils zuFolge des Herkommens, und theils durch ausdrückliche Ver-ordnungen, bestehenden Einrichtungen, wodurch die Verthei-lung' der geschloffenen Güter beschrankt ist, dem dermaligenZustande der Landes-bultur nicht mehr entsprechen, und haben