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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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' tz. §.

ti'ons-Gesetze allgemein im Lande, und er hörte nicht auf, bisHessen am 4. Nov. 1813 der guten Sache beitrat. Da kamenim Raum weniger Tage an die 1200 Westfälische Refractairsfreiwillig hervor, und sie kämpften redlich in Frankreich.

Der Großherzog von Hessen hatte nun die Meinung ge-faßt, daß die häufige Desertion der hierlandischen Unterthanenaus dem Militaird:enste und der Conscription einzig m der Un-theilbarkeit der Güter und der daraus entstehenden Vermögens-losigkeit der m.hrsten Cvnscriptlvnspflicht gen Unterthanen ihrenGrund habe. Das hessische Ministerium rescnbirte daher un-term 5. September 1808 an die Arnsverger Regierung: SeineKönigliche Hoheit der Großherzog seyen gesonnen, die Theilbar«kcit der Güter, so wie sie in den übrigen Provinzen des Groß-herzogthums bestehe, auch im Herzogtyum Westfalen einzufüh-rcn, und hätten deshalb verordnet, daß Höchstihnen hierüverVorschläge zu einer Verordnung gemacht und ein desfallsigerEntwurf vorgelegt werde; indem man die Regierung hievon inKenntniß setze, werde dieselbe zugleich beauftragt, sich gutacht-lich darüber zu äußeren, unter welchen Modisicationen die gnä-digst bezweckte Aufhebung des Colonial-Systems zu bewerkstel-ligen seyn dürfte. Man entwarf sonach die gefoderte Ver-ordnung, und legte dabei die mehrmals wörtlich cxrrahirte Groß-Herzoglich-Lergische Verordnung vom 12. Dezember 1808 zumGrunde. Der Entwurf ward mit wenigen Modisicationenvom Ministerium genehmigt, dem Großherzog vorgelegt undes erschien am 5. Nov. 1809 die Westfälische Colonat-Verord-nung (Beilage XI.)

Es ward dadurch die Leibeigenschaft und die Colonat-Ver-haltnissc abgeschafft, und alle von jetzt an dawider eingegangenaContracte kassirt. Untheilbarkeit der Güter und Reconsvlida-tions-Recht ward aufgehoben. Die Colonen werden volleund unbeschränkte Eigenthümer. Alle bisher geschlossene Gü-ter sollen nach gemeinem Recht vererblich und unbeschränkt theil-bar seyn. Die Criterien der Colonat-Güter werden angeführt. Ueber den Lehns-Nexus von Colonat-Gütern werden dieerforderlichen Bestimmungen getroffen. Eben so über die Ver-thcilung der Colonial-Waldungen. Di« Guts-Abgaben sollen