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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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XII
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täte» ausgeaangenen liberalen Keift, aufSinwirkun»

^en des römischen Rechts, ferner auf Einführungdes Christenthun ', und die Kreuzzüge, u- s w. . yL§. Si. Widerlegung jener Hypothese, nach Möser und Sich«

Horn.lol

L. 5». RechtSvermuthung für Etgenthum und Erbrecht desBauernstandes, dessen Verlust keineswegs die Folgeder Uebergaben war, nach Ktndlinger . . 104

§. 53 - Daß die Bauern das Erbricht nicht erst durch Ue>beruahme der Steuern erlangt haben- Gewinn,briefe . . . . . . . iv?

f. 54 . Bauernstand im Herzvgthum Westfalen, ursprüng«lich nicht unfrei. Vermag von 1438 über Lehn»und Dienstgüt««, so wie über Abhängigkeit freierLeute, Aitarhöriger, Voglleute, HoveSlcute «udSigenleute ....... 109

1 . 55- Gründe für Erbrecht. Angriffe gegen dasselbe durchdar römische Recht und durch dicFvrm neuer Gewinn»briefe . . . . . . .114

§,. Festigkeit der Grundsatzes, daß die Hofsabgabennicht erhöht werden konnten. Zruguiß der Landstän»

»e von 171S. Andeutungen vou Erbrecht in derPolizei-Ordnung von I7!iz. Unterscheidung vonErb - und fleitpächteru in der Verordnung vom ly.

Nov. ,76z.ns

r. 5 7 « Verordnung vom z. Mai 178». Erläuterung vom

4. Mal l7yl . . . . . .117

h. 51 . Jurisprudenz, welche sich um diese Verordnungen

geschloffen. Unbedingte Annahme des Erbrechts . isi

Zweites Kapitel.

Entwickelung der rechtlichen Griindlätze des Colonat.'Verhältnisses.

r. 59. GrbjinSgüter- Sind gewöhnliche Erbgüter, be»

lastet mit Rente» . . . . , i»2

z. So. L In gutsherrlichem Verbände stehende Güter.

s) Leibeigenthuml» . . . . .124

5. 61. und hofhörige Güter im Amte Erwitte . . i»S

L. ü». b) Colonatgüter . » . . . .

z. stz. Grundsätze, die bet den in gut-herrlichem Verbändestehenden Tätern Statt finden.

I. Natur des ColvnatrechtS. Ob dinglicher oder

persönliches Recht? Ob getheilteS Eigenthum» i »7

r «4. n. Pflicht des Colons ,u gewinne», Veränderung