XU
Seite
täte» ausgeaangenen liberalen Keift, aufSinwirkun»
^en des römischen Rechts, ferner auf Einführungdes Christenthun ', und die Kreuzzüge, u- s w. . yL§. Si. Widerlegung jener Hypothese, nach Möser und Sich«
Horn.lol
L. 5». RechtSvermuthung für Etgenthum und Erbrecht desBauernstandes, dessen Verlust keineswegs die Folgeder Uebergaben war, nach Ktndlinger . . 104
§. 53 - Daß die Bauern das Erbricht nicht erst durch Ue>beruahme der Steuern erlangt haben- Gewinn,briefe . . . . . . . iv?
f. 54 . Bauernstand im Herzvgthum Westfalen, ursprüng«lich nicht unfrei. Vermag von 1438 über Lehn»und Dienstgüt««, so wie über Abhängigkeit freierLeute, Aitarhöriger, Voglleute, HoveSlcute «udSigenleute ....... 109
1 . 55- Gründe für Erbrecht. Angriffe gegen dasselbe durchdar römische Recht und durch dicFvrm neuer Gewinn»briefe . . . . . . .114
§, 5ü. Festigkeit der Grundsatzes, daß die Hofsabgabennicht erhöht werden konnten. Zruguiß der Landstän»
»e von 171S. Andeutungen vou Erbrecht in derPolizei-Ordnung von I7!iz. Unterscheidung vonErb - und fleitpächteru in der Verordnung vom ly.
Nov. ,76z.ns
r. 5 7 « Verordnung vom z. Mai 178». Erläuterung vom
4. Mal l7yl . . . . . .117
h. 51 . Jurisprudenz, welche sich um diese Verordnungen
geschloffen. Unbedingte Annahme des Erbrechts . isi
Zweites Kapitel.
Entwickelung der rechtlichen Griindlätze des Colonat.'Verhältnisses.
r. 59. GrbjinSgüter- Sind gewöhnliche Erbgüter, be»
lastet mit Rente» . . . . , i»2
z. So. L In gutsherrlichem Verbände stehende Güter.
s) Leibeigenthuml» . . . . .124
5. 61. und hofhörige Güter im Amte Erwitte . . i»S
L. ü». b) Colonatgüter . » . . . . —
z. stz. Grundsätze, die bet den in gut-herrlichem Verbändestehenden Tätern Statt finden.
I. Natur des ColvnatrechtS. Ob dinglicher oder
persönliches Recht? Ob getheilteS Eigenthum» i »7
r «4. n. Pflicht des Colons ,u gewinne», Veränderung