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Ich habe das aus Möser, Eichhorn, Kindlingcr u.s. w. bekannte vorausgesetzt, und nur einiges davon ausgczogcndes Zusammenhangs wegen, und für solche, denen die Re-sultate gnügcn. Nicht einmal in einer Provinzialgcschichtc,noch weniger also in einem Provinzial-Rechtsbuche, dürfensolche als gewonnene Ausbeute der Wissenschaft feststehendeSatze neu erforscht werden, wenn man nicht neue Quellenentdeckt hat, woran cs hier aber gebrach. Das Feld derWissenschaften ist so weitläufig, daß man, wenn man ir-gend zu etwas Festem gelangen will, in der einen Wissen-schaft das in der angrenzenden Erforschte posiulircn muß,wie es denn auch von jeher unter den Gelehrten der Brauchwar. Daß indessen der Feudalismus im Herzogthum West-falen bei weitem nicht allgemein, daß noch sehr vieles vonder altgermanischen Verfassung — vorzüglich in unsern Ber-gen — gerettet war, werden auswärtige Leser nicht ohneVergnügen finden.
So gehe nun hin Büchlein, ohne mich, in die Welt,und erwirb dir nachsichtige Bcurthcilcr!
Ich kann diese lange Vorrede nicht würdiger schließen,als indem ich, eine angenehme Pflicht erfüllend, zwcen bie-deren Westfalen, Hofgcrichtsrath von Vige leben inArnsberg und Regicrungsrath Arndts daselbst, öffentlichdanke, um Willen der freundschaftlichen Mitthcilung man-cher Materialien zu vorliegender Schrift. —
vr. Sommer.