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2 (1859)
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den Regeln nnd Gesetzen wohlvertraute Ordenspersonen, sandte dannden eingcreichten Entwurf zur Prüfung nnd Begutachtung nach Kölnund an die meisten Landlomthure'), berief endlich einige dersel-ben und mehre seiner Räthe zu einer besondern Berathung nachInspruck, der er selbst beiwohnte. Hier wurde auch über die Um-arbeitung des Breviariums für die Ordenspriester berathen, weildarin ebenfalls Abänderungen nöthig waren.

Der Meister berief darauf ein General-Kapitel nach Mergent-heim, wo es am 27. Februar 1606 feierlich eröffnet wurde. MitAusnahme von Utrecht und Thüringen waren sämmtliche Balleienmeist durch deren Landlomthure selbst oder durch Bevollmächtigtevertreten. Der Meister stellte zuerst der Versammlung vor, wienothwendig es die Ehre Gottes und die heilbringende Aufnahmedes Ordens forderten, daß „die Observanz einer allgemein durch-gehenden und einförmigen Regel" im ganzen Orden geltend werde.Weil jedoch, fügte er, nach Erwähnung des von ihm bisher für dieneue Abfassung dieser Regel Geschehenen, hinzu, in Erwägung desungleichen Zustandes der Balleien darüber besonders ohne Eintragder einen oder der andern nicht wohl zu berathen sein möchte, sosollten alle etwanigen Bedenken auf ein General-Kapitel verschobenwerden, wo alsdann jeder Landkomthur die Beschaffenheit seinerBallei in dem einen oder andern Punkt anzeigen könne. Die Ge-bietiger aber, zuvor schon auf Alles vorbereitet, schritten sofort zurBerathung über die einzelnen Punkte des Entwurfs, legten alsdannihre Aenderungen und Verbesserungen dem Meister zur Begutachtungvor und nachdem diese erfolgt war, wurde mit seiner Zustimmungim Kapitel über die Ausfertigung des reformirten Ordensbuchs end-gültiger Beschluß gefaßt *).

Dieses neue Ordensbuch umfaßt in zwei Hauptabtheilungen1) die Regeln und 2) die Statuten der Brüder vom DeutschenHause. Die erstere handelt in 19 Kapiteln von den Ordens-gelübden, von der gleichmäßigen Uebereinstimmung des Ordensbuchs

') Auffallend ist, daß dabei der Landkomthure von Oesterreich, Thüringen,Sachsen nnd a. d. Etsch keine Erwäbnung geschieht, wohl aber des von Utrecht,daher die Annahme bei Vs Val VIII. 526 zu bezweifeln ist, daß, weil diesernicht im General-Kapitel dieses Jahres erschien, man schließen müsse, gns leLailliaAv statt üchja soustrait ü lautorltö än Oranä-blaitrs.

-) Die Verhandl. des Kapitels im Fol. 385—387 u. 389. Vgl. die Publi-cation des Deutschmeisters bei Elben a. a. O. Vs Val VIII. 526.