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2 (1859)
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in allen Ballelen, vom täglichen Gebet, voin Fasten, vom Empfangdes Abendmahls, vom Beobachten der Feiertage'), von der Beklei-dung der Ritterbrüder, von der Jagd, von weltlichen Spielen, vonder Pflege kranker Ordensbrüder, von den Pflichten der Priester-brüder beim Gottesdienst, von ihrer Bekleidung, von Verleihung derOrdenspfarren, von der Ordenspriester Unterhaltung und von derLiebe und Eintracht der Ritter- und Ordensbrüder. Die zweiteHauptabtheilung enthält in 15 Kapiteln die Vorschriften und dasCeremoniel beim Ritterschlag und bei der Aufnahme in den Orden,über die Verpflichtung eines nenanfgenommenen Ordensritters zurBekämpfung der Ungläubigen an der Ungarischen Gränze oder an-derwärts und über sein dortiges Verhalten *), sowie bei seiner Rück-kehr beim Eintritt in fremden Kriegsdienst oder auf Reisen, überdie Uebernahme und Verwaltung eines Komthur-Amtes, über Beob-achtung der Gebräuche beim Tode und Begängnis; eines Komthnrsoder Ordenspriesters, über die Wiedcrbcsetzung einer vacanten Kom-thurei, desgleichen über die Bestattung eines Landkomthurs und dieVerwaltung seines Amtes bis zur neuen Wahl, über den Nachlaßeines verstorbenen Landkomthurs, über die Begräbnißgebräuche beimTode eines Hochmeisters, die interimistische Verwaltung seiner AmtS-geschäfte und die Art der Wahl seines Nachfolgers, über die Ver-pflichtung der Landkomthure zur Einrichtung von Ballei-Kassen theilszur Unterhaltung der jungen Ordensritter an der Ungarischen Gränzeoder anderwärts, theils für andere nothwendige Bedürfnisse, sodannauch über die bei etwanigen Vergehungen der Ritterbrüder oderOrdenspriester gegen sie zu verhängenden Strafen und endlich überdie Frage: unter welchen Umständen es nachgegeben werden dürfe,daß ein Ordensmitglied aus dem Deutschen Orden wieder ausschei-den könne.

Am Schlüsse dieses neuen Gesetzbuches wurde es aber aus-drücklich wieder ausgesprochen: es solle jedem künftigen Hochmeisterdie Befugniß zustehen, die vorgeschriebenen Regeln und Ordnungen(mit Ausnahme der drei Hauptgelübde) mit Wissen des großen Ka-pitels zu mindern und zu mehren, je nachdem es der Zustand des

') ES waren deren nicht weniger als 36, außer diesen noch die beweglichenFeste Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, jedes drei Tage lang, Frohnleichnamsfestund gewisse Local-Feiertage.

') Hierüber sind die Bestimmungen sehr genau. Die »Residenz eines Rit-ters wider den Erbfeind» wurde auf drei Jahre bestimmt.

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